40 Nr. 7. 1917.
#) Bekanntmachung vom 11. Jannar 1917, befreffend Briefschmuggel nach dem
seindlichen Ausland.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem ausdrücklichen Hinweis, daß Zuwiderhandelnde sich eventuell außerdem der
Beihülfe zum Landesverrat schuldig machen und Bestrafung wegen dieses Ver-
brechens zu gewärtigen haben.
Schwerin, den 11. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 29. Altona, den 2. Januar 1917.
Priesschmuggel nach dem seindlichen Ausland-
Auf Grund des §5 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand usw. bestimme ich
hiermit:
Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegsgefangenen annimmt und versucht, sie auf
irgend eine Weise nach dem Auslande weiterzubefördern — etwa in Briefen und Paketen
an die kriegsgefangenen Deutschen im Ausland — wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr
und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500
bestraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 13. Januar 1917, betreffend böchstprelse für Faß-
bohnen.
Nachstehende Bekanntmachung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H.
vom 10. Januar 1917 wird german zur algemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburatsches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.