Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 143. 1917. 1013 
Unter Herstellern im Sinne dieser Vorschrift sind Faßfabrikanten, 
Böttcher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zum Zwecke des Absatzes oder 
des Verleihens auf eigene Rechnung Fässer usw. herstellen. Die in Neben- 
betrieben anderer Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Be- 
kanntmachung betroffen, sind anzumelden und unterliegen an sich im 
Rahmen der §§ 2 und 5 der Bekanntmachung der Beschlagnahme. Auf 
Grund des § 8 der Bekanntmachung wird jedoch angeordnet, daß die Wir- 
kung der Beschlagnahme der in solchen Nebenbetrieben hergestellten Fässer 
usw. vorläufig ruht. 
b) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, 
die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung. 
den Reichs-oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch 
genommen sind. Hierunter fallen diejenigen Fässer usw., die die genannten 
Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben over in sonstiger 
Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme muß jedoch eine unmittelbare 
sein, d. h. es muß nachweisbar feststehen, daß die Heeresverwaltungen, die 
Marineverwaltung, die Reichs= oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über 
die Fässer usw. selbst ein Verfügungsrecht erlangen wollen. 
Gemeinden und Kommunalverbände genießen diese Ausnahmestellung 
ni 
) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde, 
die in Haushaltungen benötigt werden. Hier handelt es sich um den 
normalen Haushaltungsbedarf einschließlich der unentbehrlichen Ersatz- 
(Reserve-) Stücke. Zum Haushaltungsbedarfe gehören nicht nur die im 
täalichen Gebrauche stehenden, sondern auch die zur Aufbewahrung der 
üblichen Haushaltungsvorräte benötigten Gebinde. Das Einlagern fremder 
Fässer usw. lediglich zum Zwecke der Umgehung der Bekanntmachuna ist 
unstattbaft. Im Zweifel haben die nach § 7 zuständigen Landesbehörden 
zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt werden. 
Die unter a—c erwähnten Fässer usw. unterliegen jedoch im Rahmen 
der §§ 2 und 5 der Beschlagnahme von dem Zeitpunkte ab, in dem die die 
Ausnahme begründende Voraussetzung wegfällt. 
Wenn daher z. B. Fässer usw. aus dem Gewahrsam der Faßfabrikanten, 
Böttcher, Küfer. Schäffler ausscheiden, so verfallen sie im Rahmen der §§ 2 
und 5 der Beschlagnahme. Es können biernach Faßfabrikanten. Böttcher. 
Küfer. Schäffler solche — unbeschadet des § 5 — ohne Genehmigung des 
Reichskommissars weder veräußern noch verleihen. 
iß gAuf Grund Anordnung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung ge- 
mä : · 
a) Fässer usw., welche eingemauert, mit den Betriebsräumen 
fest verbünden odert in die Erde eingelassen sind, soweit! 
sie nicht ohnehin schon nach § 6 von der Bekanntmachung überhaupt aus- 
genommen sind; 
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