Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 148 1917. 1015 
usw. von einem Dritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen 
verwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung. 
5. Maßgebend ist der Bestand am 
15. September 1917 
(Stichtag). ç 
Fässer usw., welche sich am Stichtage unterwegs — auf dem Transporte — befinden, 
sind von demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Ge- 
wahrsam erlangt. . . . - 
·6.DieAnmel-dun·qhatbeiderLandeszentralbehördeuverdcrvpn 
dieserbestimmtcnBehördezuerfolgen.Wird-derTrans-portcrstnachdemS.t1ch- 
tage beendet, so hat die nachträgliche Anmeldung sofort nach der Abnahme zu geschehen. 
7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgedruckte Formular (Anlage) zu 
verwenden. Die benötigten Formblätter werden den Landeszentralbehörden von der- 
Reichsfaßstelle zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichs- 
faßstelle unmittelbar bezogen werden. - · 
-DasFormblattistunterBeachtungsderaufdemselbenbefindlichenErläuterungen 
genau auszufüllen, mit Datum und Unterschrift des Meldepflichtigen zu versehen und 
bei der Landeszentralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens 
20. September 1917 . 
abzugeben. .. .. 
Die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten zuständigen Behörden 
werden ersucht werden, die Anmeldungen zu sammeln und bezirks= und gemeindeweise 
geordnet bis spätestens 
29. September 1917 ..- . 
an die volkswirtschaftliche Abteilung der Reichsbekleidungsstelle und Reichsfaßstelle in 
Berlin W. 50, Nürnbergerplatz 1, unmittelbar einzusenden. . 
Den Landeszentralbehörden wird das Ergebnis der Bestandsaufnahme micgeteilt. 
III. Beschlagnahme. 
Zu §§ 2, 5 Abs. 2, 6. 
Nach § 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Deutschen Reiches 
vorhandenen Fässer usw. beschlagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon 
gebraucht oder neu sind. Nicht aufgeführte Faßarten unterliegen der Beschlagnahme nicht. 
1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkraft- 
tretens der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917, d. i. am 30. Juni 
1917, erfolgt. Eine weitere Beschlagnahmeanordnung ist daher nicht geboten. Die 
Beschlagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in § 5 Abs. 1 und § 6 erwähnten 
Fässer in dem Augenblick, in welchem die die Ausnahme von der Beschlagnahme oder 
der Bekanntmachung begründenden Voraussetzungen in Wegfall kommen. 
2. Im Auslande oder in den besetzten Gebieten befindliche Fässer 
usw. unterliegen der Beschlagnahme nicht. Sie werden jedoch im Rahmen der §§ 2 
und 5 von der Beschlagnahme ergriffen, sobald sie in das Gebiet des Deutschen Reiches 
gelangen.
	        
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