Nr. 144. 1917. 1029
. Nr. 121 419/2998. Nr. 1584. Altona, den 14. August 1917.
Schrotmühlen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende Verordnung über Schrot-
mühlen erlassen.
81.
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene
Mühle und sonstige Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet
ist, mag sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
§* 2.
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder
Futterzwecken ist untersagt. 4
Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrotes in einer gewerblich
betriebenen Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit er-
beblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Ortspolizeibehörde für bestimmte
Mengen von Getreide, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen
Viehs verwenden darf, die Verarbeitung mittels Schrotmühle gestatten.
Die polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunal-=
nerband auf Grund des § 63 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom
21. Juni 1917 (REl. S. 507) erlassenen Anordnungen innegehalten sind. Sie muß
schriftlich erteilt werden und den Namen des Unternehmers., die Menge und Art des zu
verarbeitenden Getreides sowie die Frist. für die die Erlaubnis ailt. enthalten. Die
Erlaubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Be-
nutzung der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind noch nach
Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren
g 3.
Jede entaeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung
von Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung
Erlaubnis nach § 2 erteilt worden ist oder soweit die Überlassung nicht auf Grund eines
nach § 4 gültigen Kaufvertrages erfolgt.
8 4.
Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch
Lieferung noch nicht erfüllt sind, sind nichtig. Dies ailt nicht für den Verkauf von Schror-
mühlen an Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von Schrotmühlen und nur
bann abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine volizeiliche Bescheinigung dar-
über ausgehändigt wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene
Mühlen handelt. "