Nr. 144. 1917. 1031
Auf die Abgabe von Petroleum für den Bedarf der Behörden und zu rein ge-
werblichen Zwecken (unter Ausschluß der Heimarbeiter) finden diese Anordnungen
keine Anwendung. 51
Die Abgabe von Petroleum an Verbraucher darf im Gebiete des Großhrzogtums
nur auf' Petroleumkarte erfolgen. 5
Die Petroleumkarte — zu vergl. das angeschlossene Muster — lautet auf den
Namen des Verbrauchers und ist nicht übertragbar. «
Sie besteht aus einem Kunden ausweis und einer Stammkarte mit
14 Abschnitten (Petroleummarken).
Der Kundenausweis ist vom Karteninhaber baldmöglichst nach Empfan
der Karte abzutrennen und dem Händler, von dem das Petroleum bezogen werden soll,
mit dessen Firma und Wohnort versehen, einzuhändigen. Der Händler hat die ge-
sammelten Kundenausweise unter Angabe ihrer Anzahl alsbald, erstmalig aber bis
zum 1. September, der für ihn örtlich zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
oder der von dieser Kreisbehörde für zuständig erklärten Stelle einzureichen. — Ein
Wechsel in der Person des Händlers ist für den Verbraucher nur aus besonderen
Gründen, z. B. bei Fortzug, zulässig; er ist der für den Petroleumhändler örtlich zu-
ständigen Kreisbehörde für Volksernährung oder der von dieser Kreisbehörde für zu-
ständig erklärten Stelle bei Rückgabe der Petroleumkarte mitzuteilen.
Die Stammkarte, in die Firma und Wohnort des liefernden Händlers ein-
zütragen sind, bleibt in der Hand des Verbrauchers. Ihre Abschnitte (Petroleum-
marken), die je für einen halben Monat gültig sind, sind vom Händler bei Abgabe
der auf sie entfallenden Petroleummenge abzutrennen und allmonatlich bis zum 3.
j. Mts. gesammelt unter Angabe ihrer Anzahl an die für den Händler örtlich zustän-
dige Kreisbehörde für Volksernährung oder die von dieser für zuständig erklärte Stelle
einzureichen.
Auf Abschnitte, welche nicht innerhalb eines halben Monats nach Ablauf der
Gültigkeitsfrist eingelöst sind, wird Petroleum nicht mehr verabfolgt.
83.
Die Ausgabe der Petroleumkarten erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Orts-
obrigkeiten durch die Kreisbehörden für Volksernährung. Diese können auch sonst
die Vermittelung der Ortsobrigkeiten und der Gemeindevorstände in Anspruch nehmen.
Die Ausgabe hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß äußerste Sparsamkeit
zu üben ist, nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Haushaltungen und Betriebe landwirtschaftlicher oder gewerblicher Art, die
zu Leuchtzwecken nicht unbedingt auf Petroleum angewiesen sind, erhalten
keine Petroleumkarten.
2. Haushaltungen, die zu Leuchtzwecken auf Petroleum angewiesen sind, er-
halten in der Regel eine Petroleumkarte.
3. Betriebe landwirtschaftlicher Art, die zu Leuchtzwecken auf Pe-
troleum angewiesen sind, erhalten
a) wenn sie kein Vieh oder nur Kleinvieh (Ziegen, Schweine usw.)
halten, mindestens eine Karte, «