Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1032 Nr. 1144.1. 1917. 
b) wenn sie Großvieh (Pferde, Rinder usw.) halten, mindestens zwei 
arten, - . 
im übrigen je nach Umfang des Betriebes, I 
e) wenn es sich um einen mittleren Betrieb (z. B. Erbpachtstelle) han- 
delt, drei bis vier Karten. 
d) wenn es sich um einen größeren Gutsbetrieb handelt, fünf bis 
fünfundzwanzig Karten, und zwar für die Hofwirtschaft etwa 
drei bis zehn Karten, für die Hauswirtschaft (auch für die Beleuch- 
tung von Handwerkerstuben und Leuteküchen) etwa zwei bis zehn 
Karten, ferner für Kriegsgefangene und Wachleute Karten nach dem 
notwendigsten Bedarf gerechnet, « - . 
c-) Er Schnitterkasernen und ähnliche Unterkunftsräume für eine größere 
ezahl Personen bis zu zehn Personen zwei Karten und für jede fol- 
genden angefangenen zehn Personen eine weitere Karte, höchstens aber 
fünf Karten. 
4. Betriebe Zzewerblicher Art (Heimarbeiter), die zu Leuchtzwecken auf 
Petroleum angewiesen sind, erhalten 1—4 Karten je nach Art und Umfang 
des Betriebes. 
5. Haushaltungen, die wegen Fehlens sonstiger Kocheinrichtung zu Kochzwecken 
unbedingt auf Petroleum angewiesen sind, erhalten, falls es erforderlich ist, 
neben der zu Beleuchtungszwecken gegebenen Petroleumkarte, eine weitere 
Petroleumkarte. 
In besonderen Fällen können statt voller Karten auch Karten über Teilmengen 
ausgegeben werden. "4 
Die Landesbehörde für Volksernährung läßt bis zum 10. und 20. jeden Monats 
durch die Kreisbehörden für Volksernährung bekanntgeben, welche Petroleummenge auf 
die am 16. oder 1. des folgenden Halbmonats in Kraft tretende Petroleummarke zu 
beziehen ist. 
§ 5. 
Beschwerden-über die Anordnungen der Kreisbehörden für Volksernährung sind 
an die Landesbehörde für Volksernährung zu richten, deren Entscheidung endgültig ist. 
§ 6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 
Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. " 
7. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die von den Kreisbehörden für Volks- 
ernährung oder den Ortsobrigkeiten über den Petroleumverkehr erlassenen Anord- 
nungen werden hierdurch unwirksam, sind jedoch hinsichtlich der bereits ausgegebenen 
Petroleumkarten bis zum 15. September 1917 gültig. 
Schwerin, den 18. August 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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