1034 Nr. 144. 1917.
(6) Bekanntmachung vom 20. August 1917, betrefsend Bewirtschaftung der,
Schweinebestände. «
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 15. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 20. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September“/4. November 1915)/6. Juli 1916
— RGl. 1915 S. 607, 728 und 1916 S. 673 — und der Ausführungsbekanntmachung
vom 14. Juli 1916 — Rbl. S. 624 — wird bestimmt:
Landwirtschaftliche Betriebe, welche selbst Schweinezucht betreiben, dürfen mit Ge-
nehmigung der Kreisbehörde Ferkel bis zu 30 Pfund Lebendgewicht für ihren Haus-
bedarf oder zur Versorgung ihrer Schnitter und sonstigen Arbeiter schlachten und ohne
Anrechnung auf Fleischkarte selbst verbrauchen. Entgeltliche und unentgeltliche Abgabe
des Ferkelfleisches an andere Personen ist verboten.
Desgleichen wird den Ortsobrigkeiten die Befugnis gegeben, Ferkel bis zu
30 Pfund Lebendgewicht zu Nutzviehpreisen aufzukaufen und für ihre Massenspeisungen
u verwenden oder für die Massenspeisungen größerer Industriebetriebe fleischkartenfrei
abzugeben.
Der private Ankauf von Ferkeln zu Schlachtzwecken ohne behördliche Vermittlung
bleibt verboten. Den Ortsobrigkeiten aber wird hiermit gestattet, für die von ihnen zu
versorgenden Personen Ferkel bis zu 30 Pfund Lebendgewicht anzukaufen und dieselben
frisch oder gepökelt zum 4. Teile des Schlachtgewichts auf Fleischkarte abzugeben.
Die Bekanntmachung vom 25. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 126 —, betreffend Höchst-
preise für Schweinefleisch findet auf die Abgabe von Ferkelfleisch durch die Ortsobrig-
keiten keine Anwendung.
Schwerin, den 15. August 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrrandt. v. Böhl. Capobus.