1036 Nr. 145. 1917.
III V2. Nr. 124 667/3956. Nr. 1603. Altona, den 16. August 1917.
Veschlagnahme und Einziehung der Guthaben des siamefischen Staates.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich:
Die dem Fiskus des siamesischen Staates zustehenden Forderungen und Guthaben
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als Eigentum
eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen Reiches zur
Einziehung überwiesen.
Den von dieser Verordnung betroffenen Banken und Firmen wird aufgegeben,
dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der be-
schlagnahmten und gesperrten Guthaben einschließlich der Wertpapiere einzusenden.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe be-
stimmen (zu vgl. § 89 RSt GB.) nach Maßgabe von § 9b des Gesetzes über den Belage-
rungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — R#l.
S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen. Den Banken wird die Verordnung von hier aus durch Vermittelung der Han-
delskammern zugestellt werden.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 22. August 1917, betreffend die Kontrolle der Haus-
brandlieferungen.
achstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 16. August 1917 über die Kontrolle der Hausbrandlieferungen wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Befugnisse der Kommunalverbands= und Gemeindevorstände werden
durch die Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) ausgeübt.
Schwerin, den 22. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belkianntmachung
über die Kontrolle der Hausbrandlieferungen.
In Ausführung des § 9 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen-
verteilung über die Brennstoffversorgung vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 174) wird bestimmte 7 (sDeutsch