1038 Nr. 145. 1917.
8 6.
I. Händler und Verbraucher, welche Brennstoffe führenweise oder im Kleinverkauf
von Platzhändlern eines andern Bezirks oder von Landverkaufsstellen eines Erzeugers
oder von Gasanstalten beziehen (§ 1 Nr. 3), bedürfen eines abgestempelten Bestell-
scheins nicht. Sie sind jedoch sonstigen von dem Kommunalverband oder der Gemeinde
erlassenen Kontrollvorschriften oder Bezugsregelungen unterworfen. «
II. Der Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde hat in solchen
Fällen den Lieferern anzugeben, welche Mengen an Händler und Verbraucher seines
Bezirks für Hausbrand, Landwirlschaft und Kleingewerbe abgegeben werden dürfen,
und durch Kontrolle der Lieferer festzustellen, welche Mengen tatsächlich abgegeben
werden.
III. Werden von einem Lieferer verschiedene Bezirke beliefert, so hat die Angabe
und Überwachung des zulässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezirke im
Einvernehmen miteinander zu erfolgen, f
§·6..
I. Die Vorstände der Kommunalverbände und Gemeinden haben eine Liste zu
führen, in welcher einerseits die Mengen zu vermerken sind, welche der Reichskommissar
für die Kohlenverteilung für den Bezirk festgesetzt hat, und andererseits die Mengen
anzugeben sind, deren Bezug der Vorstand durch Abstempelung von Bestellscheinen (§ 3)
und durch Anweisung an die Lieferer (§ 5) zum Bezuge genehmigt hat.
II. In diese Liste sind auch die tatsächlich bezogenen Menzen einzutragen, so daß
jederzeit ersichtlich ist, in welcher Menge noch Bezüge erfolgen dürfen.
8 7.
Wegen der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen findet § 18 der Bekanntmachung
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff-
versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 174) entsprechende Anwendung.
. §8- -
Diese. Bestimmungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Reichskommissar für, die Kohlenverteilung.
Stutz.