664 II. Thaͤtigleit der Verwaltung.
lösung hat gegen Reichsmünzen von den Kassen der Staaten, in welchen die
Münzen Währungsgeld sind, aber für Rechnung des Reichs zu erfolgen.))
2. Verschieden von der Außerkurssetzung ist die Einziehung der Münzen,
die darin besteht, daß die von den Reichs- und Landeskassen angenommenen
Münzen nicht mehr verausgabt werden dürfen. Nach dem RMes. Art. 4
ist bei jeder Ausgabe von Reichssilbermünzen eine dem Werthe nach gleiche
Menge von groben Landessilbermünzen einzuziehen.:) Ferner sind auf Rechnung
des Reichs diejenigen Reichsmünzen einzuziehen, welche durch den Umlauf
abgenutzt worden sind.3)
Die Verpflichtung hat einen verschiedenen Inhalt, je nachdem es sich um Goldmunzen
oder um Scheidemünzen handelt. a) Für Reichsgoldmünzen ist das
Passirgewicht geseglich festgestellt, d. h. die Grenze für den Gewichtsverlust, den
die Münzen durch unwillkürliche Abnutzung erleiden dürfen, ohne ihren Charakter
als gesetzliches Zahlungsmittel zu verlieren (Reichsges. v. 1871, 99; RMes. Art. 2j.
Reichs= und Landeskassen, Kassen der Kommunalverbände, wie Geld- und Kreditanstalten
und Banken dürsen Goldmünzen, welche das Passirgewicht nicht besitzen
und die an Zahlungsstatt von ihnen angenommen worden sind, nicht wieder in den
Verkehr bringen. Doch sind Zuwiderhandlungen nicht mit Strafe bedroht. Wohl
aber kann gegen öffentliche Beamte, die sich einer solchen schuldig machen, auf dem
Wege des Disziplinarverfahrens eingeschrikten werden. Alle Reichs= und Landeskassen
sind verpflichtet, dergleichen abgenutzte Goldmünzen zu dem vollen Werth, zu
dem sie ausgegeben worden sind, in Zahlung anzunehmen. Zum Umtausch sind sie
dagegen nicht verpflichtet Ges. v. 1871, 99). bi Für Reichsscheidemünzen
besteht ein Passirgewicht nicht. Haben sie aber an Gewicht oder Erkennbarkeit durch
Abnutzung erheblich eingebüßt, so sind sie von den Reichs= und Landeskassen auf
Rechnung des Reichs einzuziehen (RM es. Art. 10).
IV. Die Münzen im Verkehr. Münzen voller Währung, sowie
Scheidemünzen in dem gesetzlich bestimmten Betrag sind von Jedermann
als gesetzliches Zahlungsmittel anzunehmen. ) Eine solche Verpflichtung
besteht jedoch nicht in Bezug auf Münzen, welche durchlöchert oder anders
als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringert oder verfälscht
sind, und in Bezug auf Reichsgoldmünzen, welche das Passirgewicht nicht
erreichen.5), Wohl aber können diese Münzen wieder verausgabt werden.
— — ——.
1) Reichsges. v. 1871, 5 11; RMGes. Art. 7. Ausländische Münzen, welche in Deutschland
gesetzliches Zahlungemittel sind, können außer Kurs gesetzt werden, ohne daß eine Verpflichtung
zur Einlösung besteht. Ges. v. 15. Nov. 1874, 8 2. 3.
2) Der Werth derselben ist nach den Bestimmungen des Art. 14. § 2 zu berechnen.
3) Die Bestimmungen über das Verfahren sind von dem Bundesrath erlassen worden. Bekanntmachung
des Reichskanzlers v. 9. Juni 1876. ·
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die Gesetzgebung deren Werthverhältnis zu den Reichsmönzen geselich feststellen. Reichsges. v.
1871, § 8; R#M Ges. Art. 14. 5 2.
5) Reichsges. v. 1871, § 9; RMes. Art. 10. Die Vewrpflichtung der Reichs. und Landeskassen
jzur Annahme von Goldmünzen unter dem Passirgewicht ward schon erwähnt.