Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

664  II.  Thaͤtigleit  der  Verwaltung.

lösung  hat  gegen  Reichsmünzen  von  den  Kassen  der  Staaten,  in  welchen  die
Münzen  Währungsgeld  sind,  aber  für  Rechnung  des  Reichs  zu  erfolgen.))

2.  Verschieden  von  der  Außerkurssetzung  ist  die  Einziehung  der  Münzen,
die  darin  besteht,  daß  die  von  den  Reichs-  und  Landeskassen  angenommenen
Münzen  nicht  mehr  verausgabt  werden  dürfen.  Nach  dem  RMes.  Art.  4
ist  bei  jeder  Ausgabe  von  Reichssilbermünzen  eine  dem  Werthe  nach  gleiche
Menge  von  groben  Landessilbermünzen  einzuziehen.:)  Ferner  sind  auf  Rechnung
  des  Reichs  diejenigen  Reichsmünzen  einzuziehen,  welche  durch  den  Umlauf
  abgenutzt  worden  sind.3)

Die  Verpflichtung  hat  einen  verschiedenen  Inhalt,  je  nachdem  es  sich  um  Goldmunzen
  oder  um  Scheidemünzen  handelt.  a)  Für  Reichsgoldmünzen  ist  das
Passirgewicht  geseglich  festgestellt,  d.  h.  die  Grenze  für  den  Gewichtsverlust,  den
die  Münzen  durch  unwillkürliche  Abnutzung  erleiden  dürfen,  ohne  ihren  Charakter
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  verlieren  (Reichsges.  v.  1871,  99;  RMes.  Art.  2j.
Reichs=  und  Landeskassen,  Kassen  der  Kommunalverbände,  wie  Geld-  und  Kreditanstalten
  und  Banken  dürsen  Goldmünzen,  welche  das  Passirgewicht  nicht  besitzen
und  die  an  Zahlungsstatt  von  ihnen  angenommen  worden  sind,  nicht  wieder  in  den
Verkehr  bringen.  Doch  sind  Zuwiderhandlungen  nicht  mit  Strafe  bedroht.  Wohl
aber  kann  gegen  öffentliche  Beamte,  die  sich  einer  solchen  schuldig  machen,  auf  dem
Wege  des  Disziplinarverfahrens  eingeschrikten  werden.  Alle  Reichs=  und  Landeskassen
  sind  verpflichtet,  dergleichen  abgenutzte  Goldmünzen  zu  dem  vollen  Werth,  zu
dem  sie  ausgegeben  worden  sind,  in  Zahlung  anzunehmen.  Zum  Umtausch  sind  sie
dagegen  nicht  verpflichtet  Ges.  v.  1871,  99).  bi  Für  Reichsscheidemünzen
besteht  ein  Passirgewicht  nicht.  Haben  sie  aber  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  durch
Abnutzung  erheblich  eingebüßt,  so  sind  sie  von  den  Reichs=  und  Landeskassen  auf
Rechnung  des  Reichs  einzuziehen  (RM  es.  Art.  10).

IV.  Die  Münzen  im  Verkehr.  Münzen  voller  Währung,  sowie
  Scheidemünzen  in  dem  gesetzlich  bestimmten  Betrag  sind  von  Jedermann
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  anzunehmen.  )  Eine  solche  Verpflichtung
besteht  jedoch  nicht  in  Bezug  auf  Münzen,  welche  durchlöchert  oder  anders
als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  an  Gewicht  verringert  oder  verfälscht
sind,  und  in  Bezug  auf  Reichsgoldmünzen,  welche  das  Passirgewicht  nicht
erreichen.5),  Wohl  aber  können  diese  Münzen  wieder  verausgabt  werden.

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1)  Reichsges.  v.  1871,  5  11;  RMGes.  Art.  7.  Ausländische  Münzen,  welche  in  Deutschland
  gesetzliches  Zahlungemittel  sind,  können  außer  Kurs  gesetzt  werden,  ohne  daß  eine  Verpflichtung
zur  Einlösung  besteht.  Ges.  v.  15.  Nov.  1874,  8  2.  3.

2)  Der  Werth  derselben  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  14.  §  2  zu  berechnen.

3)  Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  sind  von  dem  Bundesrath  erlassen  worden.  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  v.  9.  Juni  1876.  ·

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die  Gesetzgebung  deren  Werthverhältnis  zu  den  Reichsmönzen  geselich  feststellen.  Reichsges.  v.
1871,  §  8;  R#M  Ges.  Art.  14.  5  2.

5)  Reichsges.  v.  1871,  §  9;  RMes.  Art.  10.  Die  Vewrpflichtung  der  Reichs.  und  Landeskassen
  jzur  Annahme  von  Goldmünzen  unter  dem  Passirgewicht  ward  schon  erwähnt.