Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1072 Nr. 146. 1917. 
(Ortsvorstehern) übertragen sein, in deren Ortsgrenzen diese Grundstücke be- 
legen sind oder mit deren Gebiet sie in unmittelbarer Verbindung stehen. 
In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium des Innern denjenigen 
Gemeindevorstand (Ortsvorsteher), welcher die Erhebung vorzunehmen hat. 
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) die Erhebung vorschriftsmäßig ausführen. 
II. 
Bei der Ausführung der Erhebung sind folgende Vordrucke zu benutzen: 
1. Der Fragebogen für Haushalte, landwirtschaftliche, gewerbliche, ge- 
meinnützige, öffentliche und sonstige Betriebe, die Heiz= und Brenn- 
stoffe an Kohlen, Koks usw. verbrauchen. 
2. Der Fragebogen für Händler und sonstige Bezugsvermittler, die 
den Bezug von Heiz= und Brennstoffen an Kohlen, Koks usw. ver- 
mitteln. 
Der erforderliche Bedarf an Fragebogen wird den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der 
Klosterämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Grohh. 
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen sind. 
an das Großh. Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
  
III. 
Der Fragebogen für Haushalte usw. dient für jeden einzelnen Haushalt, 
jeden einzelnen landwirtschaftlichen, gewerblichen, gemeinnützigen, öffentlichen 
und sonstigen Betrieb, der Heiz= und Brennstoffe an Kohlen, Koks usw. ver- 
braucht. Zur Ermittlung des Bestandes an Brennstoffen am 1. September 
1917., des Bedarfs an Brennstoffen für die Zeit vom 1. September 1917 
bis 31. März 1918 und des tatsächlichen Bezuges an Brennstoffen in der Zeit 
vom 1. April 1915 bis 31. März 1916. 
Der Fragebogen für Händler und sonstige Bezugsvermittler, die den Be- 
zug von Heiz= und Brennstoffen an Kohlen, Koks usw. vermitteln, dient für 
jeden Händler und sonstigen Bezugsvermittler von Kohlen, Koks usw. zur Er- 
mittlung des Bestandes an Kohlen, Koks usw. 
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben Sorge dafür zu trager, daß alle zur Angabe verpflichteten 
Haushaltungsvorstände, Betriebsleiter, Händler und sonstigen Bezugsvermittler 
mit Fragebogen versehen werden.
	        
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