Nr. 148. 1917. 1049
(3) Bekanntmachung vom 24. August 1917, betreffend Zustimmung zur Her-
stelung und zum Vertrieb von Sohlen, die nicht ausschließlich aus Leder im
einem Stück bestehen, und betreffend Auskunft über Sohlen solcher Art.
Die nachstehende in Nr. 197 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. vom 18. d. Mts. wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb. "“
Bekanntmachung,
betreffend Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb von Sohlen, die
nicht ausschließlich aus Leder in einem Stück bestehen, und betreffend Aus-
kunft über Sohlen solcher Art.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Rl. S. 10) und vom 1. August 1917
(ReBl. S. 679) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom
12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) wird folgendes bekanntgemachte:
*5 1.
Meldepflicht.
1. Betriebe, die seit dem 1. Januar 1917 mindestens 3000 Paar Sohlen hergestellt
haben, die nicht aus Leder in einem Stück bestehen ’), haben bis spätestens 31. August
1917 der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin S8W. 48, Wilhelmstraße 8, zu
melden“"):
*) 3. B. auch Vollholzsohlen.
*“) Die Meldungen sind auf Vordrucken, die durch Postkarte unter genauer Angabe der
Anzahl der zu meldenden verschiedenen Sohlenarten von der E. S.G. anzufordern sind, einzureichen,
und zwar für jede Sohlenart gelrennt, wie z. B. für
1. durchgehende Vollholzsohlen,
2. durchgehende Sperrholzsohlen,
3. Holzhalbsohlen aus einem Stück,
4. Helszerkloten aus mehreren Stücken,
DO.
6
Halbsohle aus Sperrholz,
4 Halbsohle aus Sperrholz mit Bewehrung aus
a) Leder,
b) Holz,
e) Metall,
d) Leder und Metall,
J##) Holz und Metall,
I) mit sonstigen Bewehrungen,
7. lonstige Sohlen, die nicht aus Leder in einem Stück bestehen (jede einzelne Art für sich).