Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1050 Nr. 148. 1917. 
a) welche Arten Sohlen sie herstellen; der Meldung ist je ein Muster in einer 
Mittelgröße aller derjenigen Arten, von denen der Meldepflichtige bisher 
mindestens 500 Paar hergestellt hat, im durchschnitrlichen Ausfall der Ware 
beizufügen; 
b) wann mit der Herstellung von solchen Sohlen begonnen worden ist; 
) welche Mengen jeder einzelnen Art von obigen Sohlen bis zum Meldetage 
im eigenen Berleeb für eigene und wieviel für fremde Rechnung (und für 
wessen Rechnung) hergestellt worden sind; 
d) welche Mengen solcher Sohlen im eigenen Betrieb für eigene oder fremde 
Rechnung (und für wessen Rechnung) lagern; 
eE) die auf je 100 Paar in Herren-, Damen= und Kindergrößen entfallenden 
Aufwendungen für Material und Arbeitslohn im letzten Herstellungsmonat; 
1) die beim Weiterverkauf 
an a) Schuhwarenhersteller, 
b) Großhändler, 
)) Kleinhändler 
im letzten Monat berechneten prozentualen Zuschläge zum Gestehungspreise; 
8) welche Mengen von Sohlen im eigenen Betrieb aus den vorhandenen Ma- 
terialbeständen und mit der zur Zeit der Meldung von der Firma beschäf- 
tigten Arbeiterschaft wöchentlich hergestellt werden können. 
2. Betriebe, die seit dem 1. Januar 1917 bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung noch nicht 3000 Paar Sohlen der unter Ziffer 1, erster Absatz, bezeichneten Art 
hergestellt haben, haben die unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, 
sobald ihre Erzeugung 3000 Paar erreicht hat. 
Von den Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen ausgenom- 
men sind diejenigen Betriebe, die in der Liste der weiterarbeitenden Betriebe des Über- 
wachungsausschusses der Schuhindustrie aufgeführt sind, hinsichtlich derjenigen Ersatz- 
sohlen, die sie mit Genehmigung der Ersatzsohlen-Gesellschaft herstellen und lediglich im 
eigenen Betriebe zur Anfertigung neuer Schuhwaren verarbeiten. 
5ä2. 
Lagerbuchführung. 
Jeder nach § 1 Meldepflichtige hat von seiner übrigen Buchführung getrennt Buch 
zu führen über: 
1. die gemäß § 1 Ziffer 1d angemeldeten Bestände, 
2. jeden Zugang mit Datum und Mengenangaben, 
3. jeden Abgang mit Datum, Mengenangaben und Namen der Abnehmer. 
Für jede Art von Ersatzsohlen sind diese Angaben gesondert einzutragen. 
# . 
Herstellungsgenehmigung. 
Die Herstellung von Sohlen, die nicht aus Leder in einem Stück bestehen “), ist 
bis auf Widerruf 
**“*) auch Gummisohlenplatten sowie vom 1. September 1917 an auch Vollholzsohlen.
	        
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