Nr. 149. 1917. 1055
IIIvV 2. Nr. 88 478/2920. Nr. 1548. Altona, den 6. August 1917.
Vesrbot
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Preisangeboten im Holzhandel.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand verbiete ich, in
periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Orts
der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts des
Anzeigenden zur Abgabe von Preisangeboten oder sogenannten „Höchstgeboten“ auf
Holz aufzufordern.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RBl. S. 813) bestraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 27. August 1917, betreffend Abgabe von Seife und
Seifenpulver an Wiederverkäufer.
Nachstehende in Nr. 199 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung des Überwachungsausschusses der Seifenindustrie vom 20. August
1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Minksterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
des Überwachungsausschusses der Seifenindustrie, betreffend Abgabe von Seife
und Seifenpulver an Wiederverkäufer.
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr
mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916
(RE#Bl. 1916 S. 307)/ 21. Juni 1917 (RGBl. 1917 S. 546) hat der Überwachungs-
ausschuß der Seifenindustrie folgende Bestimmungen, betreffend die Abgabe von fett-
haltigen Waschmitteln an Wiederverkäufer, erlassen.