Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 149. 1917. 1055 
IIIvV 2. Nr. 88 478/2920. Nr. 1548. Altona, den 6. August 1917. 
Vesrbot 
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Preisangeboten im Holzhandel. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand verbiete ich, in 
periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis 
von Personen bestimmt sind, ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Orts 
der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts des 
Anzeigenden zur Abgabe von Preisangeboten oder sogenannten „Höchstgeboten“ auf 
Holz aufzufordern. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand 
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RBl. S. 813) bestraft. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 27. August 1917, betreffend Abgabe von Seife und 
Seifenpulver an Wiederverkäufer. 
Nachstehende in Nr. 199 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Überwachungsausschusses der Seifenindustrie vom 20. August 
1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Minksterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
des Überwachungsausschusses der Seifenindustrie, betreffend Abgabe von Seife 
und Seifenpulver an Wiederverkäufer. 
Auf Grund der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr 
mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 
(RE#Bl. 1916 S. 307)/ 21. Juni 1917 (RGBl. 1917 S. 546) hat der Überwachungs- 
ausschuß der Seifenindustrie folgende Bestimmungen, betreffend die Abgabe von fett- 
haltigen Waschmitteln an Wiederverkäufer, erlassen.
	        
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