Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

: 9d.39 
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erfolgen.. Die Großvertriebsstellon haben den einzelnen Kommünatverbänden besetzein 
mittlung der Marken ein Verzeichnis zu liefern, aus welchem ersichtlich istt. 
a) welche Ortschaften des betreffenden Kommunalverbandes von dei Groß- 
vertriebsstelle im Jahre. 1015 Spiritus erhalten haben 
b) welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Bestimmungen auf 
den einzelnen Ort entfallen. *5 
In Ausnahmefällen können die Kommunalverbände aus der Zahl der auf sie ent- 
follenden Bezugsmarken auch an solche Orte Marken abgeben, die bisher dafür nicht in 
Betracht kamen. Indessen kann eine Spirituszufuhr nach diesen Plätzen, nicht gewähr- 
leistet werden, Die Inhaber von Marken an diesen Orten müssen gegebenenfalls dest 
Spttitus an einem benachbarken Orte, wohin eine regelmäßige Lieferung stattfindet; 
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unfenn n Bezugsmarken als die von der Spiritus-Zentrale hergestellten,dürfgur 
nicht zur, Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch, andere Bescheinigungen irgende, 
welcher Art, auf welche Spiritus entnommen werden soll, für den Bezug. pon, Brensfe 
spiritus nicht ausgestellt werden. * s 
2. Gewsarbetreibende, die vollständig vergällten Branntwein"“ zur. Ver- 
arbeitung im eigenen Betriebe benötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen 
Bezugsmarken wie bisher an die Großbetriebsstellen zu wenden. 4.(pçr% 
Bezugsmarken, die den Kommunalbehörden überlassen sind, 
dürfen keinesfalls zur Befriedigung gewerblichor Bedürfnisse 
abgegeben werden. 
Den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden folgonde Verbraucher: Apotheken, 
Krankenhäuser, Lazarette, Arzte, Hebammen, Desinfektoren, landwirtschaftliche Betriebe 
und Behörden. » , » »».«« 
3. Die Abgabe von Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch Kleinhändler. Um, 
denjenigen, die Spiritus für häusliche Zwocke gebrauchen, tunlichst die Möglichkeit z 
geben, jederzeit im Monat Spiritus zu erhalten, sind die Kleinhändlet bürchsdie Grße 
vertriebsstellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, doren Verbrauch die Vorräte dei- 
Kleinhändler besonders stark angreift, den ihnen zugebilligten Spiritus Ficht auf ein- 
mal, sondern innerhalb des Monats nur in Teilmengen zu liefern. 
Berlin, den 22. August 1917. 
5 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. 
In Vertretung; Dr, Fischer.
	        
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