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erfolgen.. Die Großvertriebsstellon haben den einzelnen Kommünatverbänden besetzein
mittlung der Marken ein Verzeichnis zu liefern, aus welchem ersichtlich istt.
a) welche Ortschaften des betreffenden Kommunalverbandes von dei Groß-
vertriebsstelle im Jahre. 1015 Spiritus erhalten haben
b) welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Bestimmungen auf
den einzelnen Ort entfallen. *5
In Ausnahmefällen können die Kommunalverbände aus der Zahl der auf sie ent-
follenden Bezugsmarken auch an solche Orte Marken abgeben, die bisher dafür nicht in
Betracht kamen. Indessen kann eine Spirituszufuhr nach diesen Plätzen, nicht gewähr-
leistet werden, Die Inhaber von Marken an diesen Orten müssen gegebenenfalls dest
Spttitus an einem benachbarken Orte, wohin eine regelmäßige Lieferung stattfindet;
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unfenn n Bezugsmarken als die von der Spiritus-Zentrale hergestellten,dürfgur
nicht zur, Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch, andere Bescheinigungen irgende,
welcher Art, auf welche Spiritus entnommen werden soll, für den Bezug. pon, Brensfe
spiritus nicht ausgestellt werden. * s
2. Gewsarbetreibende, die vollständig vergällten Branntwein"“ zur. Ver-
arbeitung im eigenen Betriebe benötigen, haben sich zur Erlangung der erforderlichen
Bezugsmarken wie bisher an die Großbetriebsstellen zu wenden. 4.(pçr%
Bezugsmarken, die den Kommunalbehörden überlassen sind,
dürfen keinesfalls zur Befriedigung gewerblichor Bedürfnisse
abgegeben werden.
Den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden folgonde Verbraucher: Apotheken,
Krankenhäuser, Lazarette, Arzte, Hebammen, Desinfektoren, landwirtschaftliche Betriebe
und Behörden. » , » »».««
3. Die Abgabe von Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch Kleinhändler. Um,
denjenigen, die Spiritus für häusliche Zwocke gebrauchen, tunlichst die Möglichkeit z
geben, jederzeit im Monat Spiritus zu erhalten, sind die Kleinhändlet bürchsdie Grße
vertriebsstellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, doren Verbrauch die Vorräte dei-
Kleinhändler besonders stark angreift, den ihnen zugebilligten Spiritus Ficht auf ein-
mal, sondern innerhalb des Monats nur in Teilmengen zu liefern.
Berlin, den 22. August 1917.
5
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle.
In Vertretung; Dr, Fischer.