Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 150. 1917. 1061 
uwiderhandlungen ziehen die im § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1861 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 
angedrohten Strafen nach sich. 
Der stellvertr. kommand. General. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(3) Bekanntmachung vom 31. Auguft 1917, betreffend Versorgung des Heeres 
mit Nadelschnittholz. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee- 
korps vom heutigen Tage, betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnitt- 
holz, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. H. I. 59/6. 17. K.R.A., 
betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. 
Vom 31. August 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs in der Fassung 
vom 26. April 1917 (ReBl. S. 376) bestraft?) wird. Auch kann der Betrieb des 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
lofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
uber ihn abfchließt « geschäf 
Kt: 
3. wer der Verpflichtung, die, beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und 1 
zu behandeln, auwiberanke ; b nd pfleglich 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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