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Nr. 9.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 17. Januar 1917.
Inhalt.
H. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend getragene Kleidung, Wäsche und Schuh-
waren. (2) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk= und Strickwaren. (3) Bekanntmachung, betreffend Abände-
rung der Bekanntmachung vom 11. April 1910, betreffend den Vollzug
des Weingesetzes.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. Januar 1917, betreffend getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren.
Im Anschluß an die heutige Bekanntmachung zur Ausführung der Reichs-
kanzlerbekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäsche-
stücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 — Rl.
S. 1427 — werden die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen
der Reichsbekleidungsstelle zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Von den in
§ 3 dieser Ausführungsbestimmungen angeführten Vorschriften sind abgedruckt:
1. die Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 und
die Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom
31. Oktober 1916 im Rbl. Nr. 178 von 1916,
2. die Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 im
RGBl. von 1916 S. 1426,
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