Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1066 Nr. 151. 1917. 
Belianntmachung, 
betreffend allgemeines Reißverbot Nr. W. IV. 1378/6. 17. K.R.A. 
Vom 1. September 1917. 
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab- 
änderung des Belagerungszustandsgesetzes, — in Bayern auf Grund des Artikels 4 
Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit 
dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand 
— wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß über- 
tretungen dieses Verbots sowie Aufforderungen oder Anreizungen zu Übertretungen 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast 
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft werden, sofern nicht durch allgemeine Straf- 
gesetze höhere Strafen angedroht sind. 
5 1. 
Die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten roh, 
gesponnen, gezwirnt, gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche 
Textilien in Spinnstoff übergeführt werden, (Reißmaschinen Reißwölfen], Droussier- 
maschinen, Droussetten usw.) ist verboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen be- 
stimmt sind. · 
2. 
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen, 
Droussieren usw. zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke er- 
folgt. Als Arbeit für Heeres= oder Marinezwecko ist nur ein solches Reißen, Droussieren 
uUusw. anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10 oder der Kriegs- 
wollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1—6 oder der 
Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, erfolgt. Der 
Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb 
einen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat. 
*s 3. 
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese 
Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, 
zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei“. 
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt durch den zuständigen Mi- 
litärbefehlshaber. 
* 4. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung, be- 
treffend das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. IV. 3078/11. 16. K.R.N. vom 
25. Januar 1917 aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.