1066 Nr. 151. 1917.
Belianntmachung,
betreffend allgemeines Reißverbot Nr. W. IV. 1378/6. 17. K.R.A.
Vom 1. September 1917.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab-
änderung des Belagerungszustandsgesetzes, — in Bayern auf Grund des Artikels 4
Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit
dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand
— wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß über-
tretungen dieses Verbots sowie Aufforderungen oder Anreizungen zu Übertretungen
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft werden, sofern nicht durch allgemeine Straf-
gesetze höhere Strafen angedroht sind.
5 1.
Die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten roh,
gesponnen, gezwirnt, gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche
Textilien in Spinnstoff übergeführt werden, (Reißmaschinen Reißwölfen], Droussier-
maschinen, Droussetten usw.) ist verboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen be-
stimmt sind. ·
2.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen,
Droussieren usw. zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke er-
folgt. Als Arbeit für Heeres= oder Marinezwecko ist nur ein solches Reißen, Droussieren
uUusw. anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10 oder der Kriegs-
wollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 1—6 oder der
Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, erfolgt. Der
Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb
einen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
*s 3.
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese
Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10,
zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei“.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt durch den zuständigen Mi-
litärbefehlshaber.
* 4.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung, be-
treffend das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. IV. 3078/11. 16. K.R.N. vom
25. Januar 1917 aufgehoben.