Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1068 Nr. 151. 1917. 
. kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 g#r# S. 603) untersagt werden. P * 5 
§ 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
§* 2. 
· Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind alle Vorräte an rundem und geschnittenem Nadel= und Laub- 
holz, die zur Verwendung als Gruben-, Stamm-, Stempel-, Stangen-, Spitzen-, Scheit-, 
Pfeiler= und Grubenschnittholz, einschließlich Schwarten, Latten und Schwellen, im Be- 
triebe eines Bergwerks geeignet sind. « 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die vorbezeichneten Gegenstände, sofern 
ihr Vorrat bei ein= und derselben meldepflichtigen Person (§ 3) 15 Festmeter nicht 
überschreitet. 
5 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer und 
alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände 
der im § 2 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder auf Lieferung solcher 
Gegenstände Anspruch haben. 
Wenn die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag (§ 4) verkauft sind, so sind sie 
vom Käufer zu melden, falls sie ihm am Stichtag überwiesen oder an ihn abgesandt 
sind. Falls jedoch die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag dem Käufer noch nicht 
überwiesen sind und noch beim Verkäufer lagern, so sind sie vom Verkäufer anzumelden. 
8 4. 
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. September 1917 (Stichtag) tat- 
sächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. 
Die Meldungen sind bis zum 15. September 1917 an die Holz-Meldestelle der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 
SW. 11, Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten. 
g 5. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei 
der Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
	        
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