1072 Nr 152. 1917.
II.
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 5 Absatz 2 der
Bundesratsverordnung vorgesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums
liegen den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Nbl. Nr. 57—
bestellten Kommissaren ob, und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten
Aushebungsbezirkes.
III.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin.
IV.
Für das Gebiet des Großherzogtums wird ein Schlichtungsausschuß gemäß
§* 5 Absatz 1 der Bundesratsverordnung mit dem Sitze in Rostock gebildet.
Schwerin, den 28. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 30. August 1917, betreffend Versorgung der aus dem
Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung.
Nachstehende in Nr. 202 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. d. Mts., betreffend Versorgung
der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher
Kleidung, wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom
8. d. Mts. in Nr. 136 des Rbl. hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Ein Abdruck der in § 1 vorgesehenen Bekanntmachung ist dem unterzeichneten
Ministerium einzureichen.
Schwerin, den 30. August 1917.
Großherzyglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.