Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 152. 1917= 1077 
8 6. E 
Der bestimmungsgemäße Gebrauch der bezeichneten Gegenstände im eigenen Be- 
triebe, insbesondere das gewerbsmäßige Vermieten durch bereits bestehende Wäsche- 
verleihgeschäfte, wird durch die Beschlagnahme nicht berührt. 
g 6. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese unbeschadet 
der Bestimmung des § 5 aufzubewahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Er- 
haltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
8 7. 
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmung des 
6, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden. 
echtsgeschäftliche Verfügungen über diese Gegenstände und Verfügungen, die im Wego 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen, sind nichtig. Der Erwerb der 
unter diese Beschlagnahmcanordnung fallenden Gegenstände ist verboten. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche im Besitze der bezeichneten Betriebe 
befindlichen Gegenstände, über die vor ihrem Inkrafttreten Verfügungen der im Absatz 1 
bezeichneten Art vorgenommen sind. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegenstände, die durch 
diese Anordnung beschlagnahmt sind, zur Veräußerung freizugeben. 
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieferung von Lumpen an die durch die 
zuständige Behörde zugelassenen Lumpensortierbetriebe und der Erwerb durch diese. 
L. Meldepflicht. 
g 8. 
Die Besitzer der unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände sind verpflichtet, die am 
1. Oktober 1917 in ihrem Besitze (Eigentum oder Gewahrsam) befindlichen Gegenstände 
der vorbezeichneten Art der Reichsbekleidungsstelle anzumelden. 
Der Meldepflicht unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die an den unter Ziffer I be- 
zeichneten Gegenständen seit dem 14. Juli 1917 vorgenommen worden sind. 
Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf 
1. solche auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen gerichtete Be- 
triebe, in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Ver- 
fügung stehen, 
2. solche auf den Verkauf von Lebens= oder Gemußmitteln zum Verzehr an Ort 
und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als 3 zur Familie des 
Unternehmers nicht gehörende Personen dauernd beschäftigt werden. 
Gemischte Betriebe, d. h. solche, die auf Beherbergung oder Beförderung und zugleich 
auf Beköstigung von Personen gerichtet sind, sind in vollem Umfang meldepflichtig, 
wenn nur einer dieser beiden Befreiungsgründe vorliegt.
	        
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