Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 9. 1917. 47 
auf erfolgen soll und wie ferner die gegen— 
i d wo deren Verk 
der abgelieferten Stücke und wo deren tuserie gelorbände untereinander zu er- 
seitige Verrechnung der zusammengelegten 
folgen hat. « 
Von jeder solchen Verbindung mehrerer Kommunalverbän 
samen Wirtschaftsbezirk ist der Reichsbekleidungsstelle sogleich An 
Verkehr mit der Reichsbekleidungsstelle tritt der gemeinsame 
öStelle der einzelnen Kommunalverbände. 
g 3. 
Ausstellung von Abgabebescheinigungen. 
Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur Erlan- 
gung der Bezugsscheine C und 5 zu erteilen. Sie können diese Befugnis auf die Stellen 
oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durchführung des Erwerbs getragener Klei- 
dungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren bedienen. 4 
(Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31.Oktober 1916 § 3, Ausführungs- 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 § 7, Bekannt- 
achung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 5 2, Ausführungs-Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 F 2.) · 
§4. 
VerfahrenbeidekAnuahmegetragenetKleidungssundäfcheftticke,llnifotmeu 
und Schuhwaren. · 
Grundsätzlich sind nur solche Kleidungs= und Wäschestücke anzunehmen, die sich 
wieder zu gebrauchsfähigen Sachen, wenn auch unter Zuhilfenahme von Ersatzstücken 
(Flicken usw.) herrichten lassen. Schuhwaren sind in jeder Beschaffenheit anzunehmen. 
Die Annahme der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke sowie Schuhwaren er- 
67# grundsätzlich gegen Entgelt. Unentgeltlich angebotene Stücke können die Annahme- 
stellen anch ohne Gewährung einer Entschädigung erwerben. 
5 5. 
Führung eines Buches Über die erworbenen Kleidungs= und Wäschestücke 
sowie Schuhwaren (Annahmebuch). 
Die Annahmestellen haben ein Buch zu führen, in das die entgeltlich und unent- 
geltlich erworbenen Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren einzu- 
tragen sind. Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, 
den Tag der Annahme, Bezeichnung des abgelieferten Gegenstandes, den festgestellten 
Preis, Namen und Wohnort des Veräußerers und den Tag des Ausganges. 
Die Kommunalverbände können weitere Eintragungen vorschreiben. 
de zu einem gemein- 
eige zu erstatten. Im 
irtschaftsbezirk an die 
8 6. 
Feststellung des Kaufpreises. 
Die Feststellung des für die abgelieferten Gegenstände zu zahlenden Preises er- 
folgt im Wege der Abschätzung durch Sachverständige, die von den Kommnnalverbänden 
10“
	        
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