1082 Nr. 153. 1917.
Die Eisenbahngüterabfertigungen sind berechtigt, Seetang und Seegras sowie die
Bestellungen von Wagen für solche Sendungen nur anzunehmen, wenn der Versender
oder Besteller einen Frachtbrief mit der schriftlichen Beförderungsgenehmigung des
Kriegsausschusses für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin oder eine vom Kriegsausschuß
gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung erteilte Bescheinigung vorlegt, daß der Kriegs-
ausschuß die Uberlassung der zu versendenden Mengen nicht verlangt hat.
Berlin, den 24. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: (gez.) von Braun.
c Bekanntmachung vom 31. August 1917, betreffend rufsisch-polnische Arbeiter,
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die
darin erwähnten Verordnungen vom 7. Januar und 19. Februar 1915 sind
durch die Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums vom 16. Ja-
nuar und 1. März 1915 (Rbl. Nr. 9 u. 34) veröffentlicht worden.
Schwerin, den 31. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIVN3.,Nr. 128 091/3810. Nr. 1680. Altona, den 25. Angust 1917.
Rusisch-polnische Hrbeiter.
Nach Mitteilungen von Eisenbahnüberwachungsreisenden ist wiederholt beobachtet
worden, daß russisch-polnischen Arbeitern von den Bürgermeistern und Ortsvorstehern
Reiseerlaubnisscheine ausgestellt worden sind, die nicht auf den Namen des Inhabers
lauten.
Auch sind diese Reiseerlanbnisscheine oft nicht oder nicht rechtzeitig zurückverlangt
worden.
Es besteht die Gefahr, daß diese Scheine unbefugt benutzt werden.
Auf die Verordnungen vom 7. Jannar 1915 und 19. Februar 1915 (KWVBl. 1915
Nr. 88 und 482) wird hingewiesen und die zuständigen Behörden ersucht:
1. die Reiseerlaubnisscheine nur auf den Namen des Inhabers auszustellen,
2. die abgelaufenen Scheine stets sofort zurückzuverlangen.
V. s. d. st. G.
v. Voß.