Nr. 153. 1917. 1083
(3) Bekanntmachung vom 3. September 1917, betreffend Organisation des
Faßhandels und der Faßfabrikation.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung
vom 18. v. Mts., betreffend Organisation des Faßhandels und der Faßfabri-
kation, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend Organisation des Faßhandels und der Faßfabrikation.
Vom 18. August 1917.
Nach § 4 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917 über die Beschlag-
nahme von Fässern (Mitteilungen Nr. 22 Seite 77) sind rechtsgeschäftliche Verfügungen
über beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde nichtig. Ausnahmen
sind nur in den in Ziffer IV.2 Absatz 23b und in Ziffer V.2 a Absatz 2 Schlußsatz der
Bekanntmachung vom 1. August 1917 (Mitteilungen Nr. 28 Seite 110 ff.) erwähnten
Fällen zugelassen. Im übrigen erfolgt die Bewirtschaftung der beschlagnahmten Fässer
usw. ausschließlich durch die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle d. i. der Kriegs-
wirtschafts-Aktiengesellschaft, Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle.
1. Die Bewirtschaftung der neuen Fässer usw. bemißt sich nach rinem Ver-
qtrage, der von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit dem Kriegs-
verbande der Faß= und Faßholzfabrikanten Deutschlands abgeschlossen und
nach Beendigung der Verhandlungen veröffentlicht werden wird.
2. Die Bewirtschaftung der gebrauchtoen beschlagnahmten Fässer usw.
erfolgt nach Maßgabe des von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit
der Vereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Berlin abgeschlossenen,
unten nebst den Verkaufsbedingungen abgedruckten Vertrages.
Zum Aufkauf der beschlagnahmten gebrauchten Fässer usw. sind ausschließlich
jene Faßhändler und Unterbevollmächtigte berechtigt, die mit Ausweiskarten und bezw.
Berechtigungsausweisen im Sinne der Bekanntmachung vom 9. Juli 1917 (Mitteilungen
Nr. 23 Seete 90) versehen sind. Die zugelassenen Faßhändler und Unterbevollmächtigten
dürfen beschlagnahmte Fässer usw. nur für Rechnung der Vereinigung Deutscher Faß-
händler aufkaufen. Zu einem Weiterverkauf sind sie überhaupt nicht berechtigt. Auf
eigene Rechnung abgeschlossene beschlagnahmte Fässer usw. betreffende Geschäfte der
Faßhändler und Unterbevollmächtigten sind nichtig. Faßhändler und Unterbevollmäch-
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