Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1084 Nr. 153. 1917. 
tigte, welche gegen die Anordnungen verstoßen, haben unnachsichtlich Strafanzei 
gegebenenfalls die sofortige Entziehung der Ausweiskarten und voehh Stlangeige un 
zu gewärtigen. 
Berlin, den 18. August 1917. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
Geheimer Rat Dr. Beutler. 
Vertrag. 
Nach § 2 der Bekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faß- 
bewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 hat die Reichsfaßstelle die Aufgabe: 
a) die im Deutschen Reiche befindlichen Fässer, soweit sie nicht von den Heeres- 
verwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beansprucht 
sind, zu verwalten und für ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; 
b) den Bedarf an Fässern, insbesondere den zur Verwahrung, Bereitung und 
Versendung von Lebensmitteln benötigten, sicherzustellen. 
Nach § 5 der angezogenen Bekanntmachung ist Geschäftsabteilung der Reichs- 
faßstelle „die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbeklei- 
dungsstelle“ in Berlin. 6 
Zur Erfüllung der obenbezeichneten Aufgabe schließen die Kriegswirtschafts- 
Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle in Berlin als Geschäfts- 
abteilung der Reichsfaßstelle sinerseits (abgekürzt K.W.A.G.) und die Vereinigung 
Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Berlin andererseits (abgekürzt Vereinigung 
— Vg.) folgenden schriftlichen Vertrag: 
*s 1. 
Die Vg. übernimmt in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr 
im Gebiete des Deutschen Reiches den Aufkauf aller der nach der Bekanntmachung vom 
28. Juni 1917 (RGBl. S. 577 ff.) beschlagnahmten Fässer durch ihre Mitglieder oder 
deren Unterbevollmächtigte gegen Zahlung angemessener Preise. 
Sie verpflichtet sich, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die beschlag- 
nahmten Fässer durch Ankauf zu erfassen. 
Fälle, in denen ihr der Aufkauf beschlagnahmter Fässer zu angemessenem Preise 
nicht gelingt, sind unverzüglich der K. W.A.G. anzuzeigen. 
Die K.W.A.G. behält sich vor, mit Genehmigung des Reichskommissars für Faß- 
bewirtschaftung auch andere der Vg. nicht angehörige Personen mit dem Aufkauf von 
Fässern zu beauftragen. ' 
§2. · 
Die Mitglieder der Vg. und deren Unterbevollmächtigte sind der K. W. A. G. nach 
Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnen. Sie werden von der K.W. A.G. mit auf
	        
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