1090 Nr. 154. 1917.
Bekanntmachung.
Die Bestimmung des § 31 a der Bekanntmachung Nr. L. 1/8. 17. K.R.A. be-
treffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeig-
netes Kastanienholz vom 20. März 1917, nach welcher bei Gerbrindensendungen die
Eisenbahnwagen vor und nach dem Beladen auf der Verladestation oder, falls dort keine
Wagen vorhanden sind, auf einer anderen Station zu wiegen sind, wird dahin abge-
ändert, daß das Leerverwiegen der Wagen fortfällt und statt dessen das an jedem
Wagen verzeichnete Wagengewicht anzunehmen ist.
Altona, den 30. August 1917.
Der stellv. kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 5. September 1917 zur Ergänzung der Bekannt-
machung vom 31. August 1915 zur Ausführung der Verordnung des Bundes-
rats gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli bezw. 22. August. 1915.
Auf Veranlassung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) wird hiermit
bestimmt:
Neben den in Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 31. August 1915 (Rl.
Nr. 137) genannten Behörden ist, soweit es sich um die Ubertragung des
Eigentums an freigegebenem Leder handelt, die Kontrollstelle für freigegebenes
Leder in Berlin, Leipziger Straße 123 a, zuständig.
Schwerin, den 5. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mimsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 5. September 1917, betreffend den Verkehr mit ge-
brauchter Wäsche.
achstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 1. d. Mts.,
betreffend den Verkehr mit gebrauchter Wäsche, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.