Nr. 154. 1917. 1091
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Vom 1. September 1917.7)
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (REl. S. 257) ““) wird folgendes bestimmt:
5 1. .
Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-, Bett= und Tischwäsche zu erwerben,
zu veräußern oder in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der Erwerb, die Ver-
äußerung oder die Verarbeitung zum Zwecke der Erzielung eines Gewinnes erfolgt.
5 2.
Gestattet bleibt, soweit nicht die Verarbeitung oder Veräußerung durch die Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels,
Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihgeschäften be-
sindlichen tt Haus= und Tischwäsche vom 25. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 202)
verboten ist:
a) die Verarbeitung durch einen Beauftragten, sofern sie nur für den eigenen
Verbrauch des Auftraggebers oder seiner Angehörigen erfolgt,
b) die Veräußerung an die Kommünalverbände oder die Stellen, deren sich diese
zur Durchführung der Bewirtschaftung der getragenen Bekleidungsstücke
bedienen (§ 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit
getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom
3. Dezember 1916, RBl. S. 1427).
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieferung von Lumpen an die durch die
zuständige Behörde zugelassenen Lumpensortierbetriebe und der Erwerb durch diese.
83.
Die Bestimmungen des § 1 finden auf Wäschestücke, zu deren Herstellung aus-
schließlich Papiergarne verwendet sind, keine Anwendung.
* 4.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, in besonderen Fällen Ausnahmen von
den Vorschriften des § 1 zuzulassen.
8 6.
Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, wird auf Grund des. § 3 der
Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917
*) Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 208 vom 1. September 1917.
*) Mitteilungen Nr. 9 S. r