Nr. 155. 1917. 1095
III V 1. Nr. 130 477/4124. Nr. 1694. Altona, den 28. August 1917.
Guthaben des chinesischen Staates.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich:
Die dem Fiskus des chinesischen Staates zustehenden Forderungen und Guthaben
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als Eigentum
eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen Reichs zur Ein-
ziehung überwiesen. Den von dieser Verordnung betroffenen Banken wird aufgegeben,
em Staatssekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der be-
schlagnahmten und gesperrten Guthabem, einschließlich der Wertpapiere einzusenden.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen (zu vgl. § 89 RSt#GB.'s), nach Maßgabe von § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11 Dezember 1915 — Rl.
S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen. Den Banken wird die Verordnung von hier aus durch Vermittlung der Han-
delskammern zugestellt werden.
v. Falkk.
(3) Bekanntmachung vom 8. September 1917 zur Ausführung der Verordnung
über Wein vom 31. August d. Is.
Auf Grund der §§ 5 und 7 der Verordnung über Wein vom 31. August d. Is.
(RGBl. S. 751 ff.) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit
Wein sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung sind
die auf Grund der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der
Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämp-
fung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 errichteten Stellen.
Die zur Ausführung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung erlassenen Vor-
schriften der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (Rbl. Nr. 109) finden ent-
sprechende Anwendung.
Schwerin, den 8. September 1917.
Großherzuglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.