Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 155. 1917. 1095 
III V 1. Nr. 130 477/4124. Nr. 1694. Altona, den 28. August 1917. 
Guthaben des chinesischen Staates. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich: 
Die dem Fiskus des chinesischen Staates zustehenden Forderungen und Guthaben 
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als Eigentum 
eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen Reichs zur Ein- 
ziehung überwiesen. Den von dieser Verordnung betroffenen Banken wird aufgegeben, 
em Staatssekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der be- 
schlagnahmten und gesperrten Guthabem, einschließlich der Wertpapiere einzusenden. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe 
bestimmen (zu vgl. § 89 RSt#GB.'s), nach Maßgabe von § 9b des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11 Dezember 1915 — Rl. 
S. 813 — bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu 
machen. Den Banken wird die Verordnung von hier aus durch Vermittlung der Han- 
delskammern zugestellt werden. 
v. Falkk. 
(3) Bekanntmachung vom 8. September 1917 zur Ausführung der Verordnung 
über Wein vom 31. August d. Is. 
Auf Grund der §§ 5 und 7 der Verordnung über Wein vom 31. August d. Is. 
(RGBl. S. 751 ff.) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: 
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit 
Wein sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung sind 
die auf Grund der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der 
Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämp- 
fung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 errichteten Stellen. 
Die zur Ausführung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung erlassenen Vor- 
schriften der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (Rbl. Nr. 109) finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Schwerin, den 8. September 1917. 
Großherzuglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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