56 Die Einrichtung der Grundbücher in Preußen. 10.
6) die Berichtigung der Bestandsangaben, namentlich behufs Uebereinstimmung
zwischen den Vermerken der Spalten 3—10 und
dem Grundsteuerkataster.
Das amtliche Grundbuchblattsformular enthält das gemeinschaftliche
Blatt des § 4 R.G.B.O. (Realfolium vgl. oben S. 45). Die
Zusammenfassung der Grundstücke auf diesem Blatt ist, wie oben dargelegt,
eine äußerliche. Die Selbständigkeit der Grundstücke kommt
grundbuchmäßig dadurch zum Ausdruck, daß sie unter besonderen
Nummern aufgeführt werden. In den Fällen des § 890 B. G.B. wird
die neue rechtliche Einheit der betheiligten Grundstücke grundbuchlich
dadurch ersichtlich, daß eine neue Einschreibung unter einer Nummer
erfolgt (vgl. unter d).
o) Die lau- c) Die Spalten 1, 11, 13 geben die laufende Nummer der einfenden
zelnen selbständigen Grundstücke an, mag auch das eine oder andere
Nummern
9 aus mehreren Parzellen bestehen. Diese Rubriken fanden sich in den
er einzelnen „ .
Grundstücke früheren Preuß. Formularen J und II nicht. Vielmehr war nur eine
Spalte 1, Spalte dafür eingerichtet. In dem neuen Formular kehrt sie bei den
11, 13. Bestands= und Abschreibungsspalten wieder, behufs Verweisung auf die
laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstücks.
) Die bis- d) Mit der Spalte 2 „Bisherige laufende Nummer der Grundherige
lau= stücke“ hat es folgende Bewandtniß: tritt eine der unter b) erwähnten
fende' er Vereinigungen oder Einverleibungen ein, dann sind die bisherigen Ein-Spalte
2. tragungen bei den betheiligten Grundstücken in den Spalten 1, 3—10
roth zu unterstreichen, und die neue Grundstückseinheit ist hinter der
letzten Nummer als neue laufende Nummer einzutragen. Die danebenliegende
Spalte 2 giebt dann die ursprünglichen Nummern der betheiligten
Grundstücke an. Dasselbe gilt bei Abschreibungen von
Trennstücken bezüglich der Restparzelle bezw. bei Parzellirungen ohne
Eigenthumswechsel hinsichtlich der Grundstückstheile. Im letzteren Falle
wird in Spalte 12 der Vermerk gemacht, z. B. Nr. . getheilt und
unter Nr. neu eingetragen am . . . ..
s) Die Ab- s) Die Eintragung etwaiger Abschreibungen in Spalte 14 ist beschreibungs=
züglich der Uebertragung eines Trennstückes auf ein anderes Grundzwiter
H. buchblatt bereits erwähnt worden (vgl. Probeeintragung Nr. 4 Spalte 14).
Diese Rubrik giebt aber auch über das Schicksal eines von diesem Blatte
auf ein anderes übertragenen Grundstücksganzen Auskunft und stellt die
Ausbuchung eines im Bestandsverzeichnisse eingetragenen Grundstücks
bei Uebertragung an eine privilegirte Person fest (vgl. 8 90 Abs. 2
R.G.B.O., Art. 1 V. vom 13. Nov. 1899 S. 39).