1104 Nr. 137. 1917.
II.
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom-
munalverbände (Rbl. Nr. 112) finden entsprechende Anwendung.
III.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtun-
gen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
IV.
Vermittelungsstelle im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist für
das Großherzogtum die durch die Bekanntmachung vom 18. Februar 1916
(Rbl. Nr. 32) errichtete Landeskartoffelstelle, deren Geschäfte von der Landes-
behörde für Volksernährung wahrgenommen werden.
V.
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 12 der
Bundesratsverordnung werden von den auf Grund der Verordnung vom
6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten Kommissaren, und zwar für das
ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirkes, wahrgenommen.
II. Im einzelnen.
VI.
Der Bedarf der Kommunalverbände wird nach der Zahl der Selbstver-
sorger und Versorgungsberechtigten seitens der Reichskartoffelstelle nach den im
§5 1 und § 3 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes
aufgestellten Grundsätzen festgesetzt.
Als Selbstversorger gelten vorbehaltlich anderer durch den Präsidenten des
Kriegsernährungsamtes zu erlassenden Bestimmungen alle Kartoffelerzeuger,
die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Natural-
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechti-
gung oder als Lohn Kartoffel oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu bean-
spruchen haben.
VI.
Die endgültige Feststellung der sicherzustellenden Menge nach Maßgabe des
§ 3 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes kann
erst nach Beendigung der Ernte durchgeführt werden. Die Reichskartoffelstelle