Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1108 Nr. 157. 1917. 
Kartoffeln die Ausfuhr derjenigen Mengen zu genehmigen, die zu ihrer eigenen 
Ernährung, sowie zur Ernährung ihrer Familien und Haushaltungsangehöri- 
gen erforderlich sind. Diese Mengen sind als Eigenbedarf in die Wirtschaftskarte 
bei Feststellung der Ablieferungsschuldigkeit einzutragen. 
Die im Kleinbau gezogenen Kartoffeln von Flächen bis zu 200 am sind 
den Kleinanbauern restlos zu belassen; erforderliche Ausfuhrgenehmigungen 
sind zu erteilen. Dem Kommunalverbande steht es frei, die Kartoffeln auf den 
Bedarfsanteil des Kartoffelerzeugers, seiner Familie und seiner sonstigen Haus- 
haltungsangehörigen teilweise anzurechnen. Findet die Anrechnung statt, so sind 
dem Kleinanbauer von seiner Ernte das Saatgut und mindestens 1½ Pfund 
pro Kopf und Tag für das ganze Wirtschaftsjahr zu belassen. 
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist die Bei- 
bringung einer Einfuhrgenehmigung desjenigen Kommunalverbandes, in den 
die Kartoffeln eingeführt werden sollen. 
XI. 
Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Vorräte nach den 
örtlichen Verhältnissen zweckmäßig zu verwahren. Wo das Einkellern bei dem 
Verbraucher üblich ist, erscheint dies nach den räumlichen Verhältnissen ohne 
Gefährdung der Vorräte angängig. 
Die Vorschriften in den §§ 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1917 
entsprechen den betreffenden Bestimmungen in der Reichsgetreideordnung. Auf 
die Ausführungsbekanntmachung zur Reichsgetreideordnung vom 21. Juli 1917 
§ 24 (Rbl. Nr. 123) wird Bezug genommen. 
XIII. 
Zu der dem Kartoffelerzeuger im § 11 der Bundesratsverordnung aufer- 
legten Verpflichtung, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, gehört insbesondere, 
daß die Kartoffeln nicht vor der Reife aus der Erde genommen werden, und daß 
die Ernte nicht über Gebühr hinausgeschoben wird. 
Schwerin, den 12. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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