50 Nr. 9. 1917.
Weitere Zusätze auf dem Preiszettel, insbesondere Angabe des Kommunal=
verbandes, sind unzulässig. «
Die Preiszettel dürfen vor der Veräußerung an den Verbraucher von dem Stück
nicht entfernt werden. Sie sind vor der Abgabe des Stückes abzutrennen und forg-
fältig aufzubewahren.
*rie
Bestandsmeldungen.
Um der Reichsbekleidungsstelle eine überscht über die vorhandenen Bestände an
getragenen verkaufsfertigen Kleidungs= und Wäschestücken und Schuhwaren zu geben
und sie in die Möglichkeit zu versetzen, einen Ausgleich in den Beständen verschiedener
Bezirke herbeizuführen, haben die Kommunalverbände am 1. eines jeden Monats eine
buchmäßige Bestandsaufnahme der zur Veräußerung bereitstehenden Stücke zu machen
und den festgestellten Bestand spätestens am 5. Tage nach diesem Termin der Statisti-
schen Abteilung (F) der Reichsbekleidungsstelle auf besonderen, von der Reichsbekleidungs-
stelle vorgeschriebenen Meldebogen anzuzeigen. ,
Die 1. Bestandsaufnahme hat am 1. Februar 1917 zu erfolgen.
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der Statistischen Abteilung (F)
der Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen.
* 14.
Buuchführung.
Die Kommunalverbände haben, abgesehen von dem Annahme= und Abgabebuch,
durch Führung geeigneter Verzeichnisse oder Bücher dafür Sorge zu tragen, daß sie den
Verbleib der von ihnen erworbenen Stücke, die durch die Desinfektion, die Verarbeitung
und den Verkauf entstandenen Unkosten, sowie den aus dem Verkauf der Stücke und der
Abfälle erzielten Gewinn genau nachweisen können.
ß 16.
Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des gewerbsmäßigen Altkleiderhandels.
Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getra-
genen Schuhwaren Großhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem
Besitz befindlichen getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum
31. Januar 1917 an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich veräußern
Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getra-
genen Schuhwaren Kleinhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem
Besitz befindlichen und die auf Grund des vorstehenden Absatzes von ihnen erworbenen
getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 28. Februar 1917 an
Verbraucher entgeltlich veräußern. Die Veräußerung darf nur gegen Bezugsschein er-
folgen; ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nicht getragenem Zustande der
Bezugsscheinpflicht nicht unterliegen würden.
Nach Ablauf der in Absatz 1 und 2w festgesetzten Fristen können Groß= und Klein-
händler die dann noch in ihrem Besitz befindlichen getragenen Kleidungs= und Wäsche-