Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 168. 1917. 1115 
, II. Bestandsaufnahme. 
1. Erledigt. "4 
2. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, falls aus den monatlichen Bestands- 
aufnahmen sich ergeben sollte, daß an irgend einer Stelle besonders großer Bedarf an 
Schuhwaren ist, dies dem UÜberwachungsausschuß der Schuhindustrie und dem Haupt- 
verteilungsausschuß des Schuhhandels noch besonders mitzuteilen und um entsprechende 
Zuteilung von Schuhwaren zu ersuchen. Der ÜUberwachungsausschuß der Schuhindustrie 
und der Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandeks haben solchem Ersuchen der Reichs- 
geseihungsstele zu entsprechen, falls ihnen die verlangten Schuhwaren zur Verfügung 
ehen. 
Berlin, den 31. August 1917. 
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
Dr. Beutler. 
Überwachungsausschuß der Schuhindustrie. 
Wallerstein. 
Hauptverteilungsausschuß des Schuhhondels. 
Strom. Rudolf Moos. 
Abgrenzung der Zuständigkeit 
der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. auf dem 
Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders. 
Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni" 23. Dezember 1916 
(ReGl. S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn 
Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung 
die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen-Gesellschaft 
m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders fol- 
gendermaßen abgegrenzt: 
I. Neue Schuhwaren. 
Die in § 2 unter Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni%s23. Dezember 1916 
ausgesprochene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen auf 
dem Gebiete der Schuhindustrie zu fördern, geht von der Reichsbekleidungsstelle auf die 
Ersatzsohlen-Gesellschaft über. 
II. Getragene Schuhwaren. 
1. Hinsichtlich der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen 
des § 9 a der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk--, 
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