Nr. 158. 1917. 1117
Wekanntmachung über Obst.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 (RGl. S. 307) wird bestimmt:
*71# – 1.
1. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen Apfel, Birnen, Pflaumen und Zwet-
schen nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst (in
Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial= oder Bezirksstelle) abgesetzt.
werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Be-
stimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.
2. Die Genehmigung wird, soweit es sich-um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn,
Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheins er-
teilt. Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten aus-
behnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungs-
scheins und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zustimmung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförde-
rungsarten bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung viel-
mehr in anderer Form erteilt werden darf.
3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Ver-
braucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt
wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.
4. Die zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial-
und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffent-
lichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen.
5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und
Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der
Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung
bes Beförderungsscheines für solches Obst darf nicht verweigert werden.
5* 2.
Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der zuständigen Landesstelle
(in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial-, Bezirks= oder Kreis-
stelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art
zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf
auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder
Betriebe bleiben zulässig.
* 3.
1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen
an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen
Provinzial-, Bezirks= oder Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen.
Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der
auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917