Alr. 159. 1127
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 14. September 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Reichs-Kohlensteuer-
gesetzes vom 8. April 1917.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. September 1917, betreffend den Vollzug des Reichs-
Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917.
Zum Vollzuge des Reichs- Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 (Rl.
S. 340 ff., Amtsblatt der Oberzolldirektion S. 50 ff.) und der dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralbl. für das Deutsche Reich
S. 166 ff., Amtsblatt der Oberzolldirektion S. 108 ff.) werden folgende Vor-
schriften erlassen:
§5 1.
Als Grenzeingangsämter, bei denen Kohle zum freien Verkehr abgefertigt
werden darf (§ 7 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), werden die
Hauptzollämter Rostock und Wismar und das Zollamt 1 Warnemünde bestimmt.
8 2.
Zur Prüfung der von den Steuerstellen beanstandeten Preise und Werte
wird für das Gebiet des Großherzogtums bei der Oberzolldirektion eine Wert-
prüfungsstelle errichtet.
Die Wertprüfungsstelle wird mit einem Mitgliede der Oberzolldirektion
als Vorsitzenden und 4 Sachverständigen aus den Kreisen des mecklenburgischen
Kohlenhandels und der mecklenburgischen Schiffahrt besetzt.
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