Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1128 Nr. 159. 1917. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie etwaige Stellvertreter werden 
von der Oberzolldirektion bestimmt. Die innere Einrichtung und die Tätigkeit 
der Wertprüfungsstelle richtet sich im allgemeinen nach den Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats; die Geschäftsordnung ist von der Oberzolldirektion zu 
erlassen. 
83. 
Gemäß § 56 Abs. 1 wird zugelassen, daß, wo nach Ermessen der Oberzoll- 
direktion das Verkehrsbedürfnis dies erfordert, die eingeführte Kohle, vorbehalt- 
lich der späteren genauen Festsetzung des Steuerbetrags, vorläufig auf Grund 
eines angenommenen Durchschnittswertes versteuert wird. Der Erlaß der 
näheren Bestimmungen hierüber wird der Oberzolldirektion übertragen. 
84. 
Gemäß § 56 Abs. 2 wird zugelassen, daß die eingeführten Kohlenmengen 
zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien Verkehr abgelassen und daß 
die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmen- 
gen erst am Ende dieses Zeitabschnitts versteuert werden, wenn gegen die Zah- 
lungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der 
Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet. 
85. 
Obere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 74 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen ist die Oberzolldirektion. 
Schwerin, den 7. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerten 
der Finanzen. des Innern. 
v. Blücher. Im Auftrage: Walter.
	        
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