1128 Nr. 159. 1917.
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie etwaige Stellvertreter werden
von der Oberzolldirektion bestimmt. Die innere Einrichtung und die Tätigkeit
der Wertprüfungsstelle richtet sich im allgemeinen nach den Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats; die Geschäftsordnung ist von der Oberzolldirektion zu
erlassen.
83.
Gemäß § 56 Abs. 1 wird zugelassen, daß, wo nach Ermessen der Oberzoll-
direktion das Verkehrsbedürfnis dies erfordert, die eingeführte Kohle, vorbehalt-
lich der späteren genauen Festsetzung des Steuerbetrags, vorläufig auf Grund
eines angenommenen Durchschnittswertes versteuert wird. Der Erlaß der
näheren Bestimmungen hierüber wird der Oberzolldirektion übertragen.
84.
Gemäß § 56 Abs. 2 wird zugelassen, daß die eingeführten Kohlenmengen
zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien Verkehr abgelassen und daß
die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmen-
gen erst am Ende dieses Zeitabschnitts versteuert werden, wenn gegen die Zah-
lungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der
Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet.
85.
Obere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 74 Abs. 2 der Ausführungs-
bestimmungen ist die Oberzolldirektion.
Schwerin, den 7. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerten
der Finanzen. des Innern.
v. Blücher. Im Auftrage: Walter.