Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1130 Nr. 160. 1917. 
Kachtrag 
zu der Bekanntmachung Nr. V. II. 206/11. 15. K. R.A., betreffend Beschlag- 
nahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen 
vom 15. Januar 1916, 
Nr. H. II. 235/8. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaum- 
und Mahagoniholz. 
Vom 15. September 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften gemäß § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Falsung vom 26. April 1917 (RG#l. S. 376)) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen gemäß § 5 der Bekanntmachung 
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) ““), bestraft wird. Auch kann 
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) unter- 
sagt werden. 81 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm, einer Mindestlänge 
von 1 m und einer Mindestbreite von 10 cm; 
*) Mit Gefängnis bis zu einem dehre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschäbigt oder zerslört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
" **) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verfslichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätlich die Einsicht in die Geschästsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsäßlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. · 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesebten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer aweiell# 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrase bis zu 
3000 Mark bestraft. 
— 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.