Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 160. 1917. 1131 
2. Nußbaumblöcke, aus denen die vorbezeichneten Nußbaumschnitthölzer ge- 
fertigt werden können; « » 
3. Mahagonischnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm, einer Mindestlänge 
von 1 m und einer Mindestbreite von 10 cm; 
4. Mahagoniblöcke, aus denen die vorbezeichneten Mahagonischnitthölzer ge- 
fertigt werden können. 
g 2. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) werden hiermit 
beschlagnahmt. 
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
shla nahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Einwilligung 
er Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
–* 4. 
Lieferungs= und Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Lieferung und Verarbeitung der im § 1 bezeich- 
neten Gegenstände zur Herstellung von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Aufträgen 
der Heeresverwaltung gestattet. 
Der Verarbeiter muß seinem Lieferer einen vom Kriegsverband der Flugzeug- 
industrie, Berlin W., Lützowstr. 107, ausgestellten Belegschein übergeben, sofern er zur 
Erfüllung derartiger Aufträge beschlagnahmte Gegenstände beziehen will. 
*l 5. 
Freigaben. 
Die Kiiege-Rohstolf-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist 
berechtigt, beschlagnahmte Gegenstände freizugeben. Anträge auf Freigabe sind an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. H. II, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
„Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. Den Anträgen ist eine gutachtliche 
üußerung eines von einer Handelskammer bestimmten oder vom Gericht allgemein be- 
eideten Sachverständigen beizufügen, daß die Hölzer, deren Freigabe beantragt wird, 
zur Anfertigung von Gewehrschäften oder zum Bau von Luftschrauben und Flugzeugen 
ungeeignet sings
	        
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