Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

52 NNr. 9. 1917. 
10. Juni 
. – *8 · ’I« in- 
Bundesratsverordnung vom 25. Dezember 1916 für die Lieferung an Klein 
händler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV hiermit zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. « - « 
Schwerin, den 13. Jannar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über eine Anderung der Ausnahmebewilligung von 
§ 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 
1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Be- 
scheinigung IV. 
Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung D 1 der Erläuterung IV. vom 
21. August 1916 („Reichsanzeiger“ Nr. 200) wird folgendes bestimmt: 
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb ausschließlich oder 
überwiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk= und Strickwaren und den 
aus ihnen gefertigten Erzeugnissen oder auf Herstellung von Bekleidungs- 
stücken im Großbetriebe gerichtet ist, dürfen Waren auch an Kleinhändler 
und an Verarbeiter der Waren liefern, mit denen sie nicht bereits vor dem 
1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn die 
unter a bis d der Ausnahmebewilligung D l der Erläuterung IV ange- 
gebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen in Abs. 2 bis 7 der 
Ausnahmebewilligung D 1 der Erläuterung IV bleiben in Kraft. 
Hiernach dürfen gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende, deren 
ständiger Gewerbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden Teile auf 
Großhandel gerichtet ist, die oben bezeichneten Gegenstände nicht mehr an Besier der 
Bescheinigung IV liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Warenlager an Besitzer 
der Bescheinigung IV veräußern. " 
Berlin, den 8. Januar 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
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