Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1132 Nr. 160. 1917. 
g 6. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) unterliegen einer 
Meldepflicht nach Maßgabe der amtlichen Meldescheine (§ 9). 
8 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
. ulle Personen, welche beschlagnahmte Gegenständo aus Anlaß ihres Handels- 
oder Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben?); « · 
.öffentlich-rechtlicheKörperlchafteyundVerbände,welchebeschlagnahmte 
Gegenstände in Gewahrsam haben. 
8 8. 
» Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 15. September 1917 (Stichtag) tat- 
sächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Mel- 
dungen sind bis zum 25. September an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer 
Straße 100 A, zu erstatten. 
89. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der 
Holz-Moldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100 A, durch Postkarte anzufordern 
sind. Die Postkarte hat keine weiteren Mitteilungen als die Anforderung der Melde- 
scheine und die Aufschrift „Nußbaum= und Mahagoniaufnahme“ zu enthalten. 
guero jede gesonderte Lagerstelle ist ein besonderer Meldeschein anzufordern und 
auszufüllen. 
Auf derselben Lagerstelle befindliche meldepflichtige Gegenstände, die teils dem 
Meldepflichtigen, teils anderen Personen gehören, sind entsprechend auf getrennten 
Meldescheinen anzumelden. 
do 
  
g 10. 
Lagerbuchführung. 
Üüber die meldepflichligen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede 
Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein 
muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch bereits geführt wird, braucht ein besonderes 
nicht eingerichtet zu werden. 
  
*) Anmerkung: Ländliche Besitzer und Gartenbesitzer unterliegen danach der Meldepflicht nur, 
sofern sie unter Ziffer 1 fallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.