1132 Nr. 160. 1917.
g 6.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) unterliegen einer
Meldepflicht nach Maßgabe der amtlichen Meldescheine (§ 9).
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
. ulle Personen, welche beschlagnahmte Gegenständo aus Anlaß ihres Handels-
oder Gewerbebetriebs in Gewahrsam haben?); « ·
.öffentlich-rechtlicheKörperlchafteyundVerbände,welchebeschlagnahmte
Gegenstände in Gewahrsam haben.
8 8.
» Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 15. September 1917 (Stichtag) tat-
sächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Mel-
dungen sind bis zum 25. September an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer
Straße 100 A, zu erstatten.
89.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der
Holz-Moldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100 A, durch Postkarte anzufordern
sind. Die Postkarte hat keine weiteren Mitteilungen als die Anforderung der Melde-
scheine und die Aufschrift „Nußbaum= und Mahagoniaufnahme“ zu enthalten.
guero jede gesonderte Lagerstelle ist ein besonderer Meldeschein anzufordern und
auszufüllen.
Auf derselben Lagerstelle befindliche meldepflichtige Gegenstände, die teils dem
Meldepflichtigen, teils anderen Personen gehören, sind entsprechend auf getrennten
Meldescheinen anzumelden.
do
g 10.
Lagerbuchführung.
Üüber die meldepflichligen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch bereits geführt wird, braucht ein besonderes
nicht eingerichtet zu werden.
*) Anmerkung: Ländliche Besitzer und Gartenbesitzer unterliegen danach der Meldepflicht nur,
sofern sie unter Ziffer 1 fallen.