1136 Nr. 161. 1917.
II a J. Nr. 128 148. Nr. 1708. Altona, den 21. August 1917.
Ersetzung von Kriegsgefangenen und Soldaten durch
Jungmannen bei landwirtschaftlichen Arbeiten.
Wie in der Industrie, muß bei dem großen Mangel an Arbeitskräften auch in der
Landwirtschaft die Arbeitsteilung nach Schwer= und Leichtarbeit unbedingt durchgeführt
werden. Grundsatz muß sein: ·
Keine volle Manneskraft da einsetzen, wo Frauen-,
Jungmannen= und Kinderarbeit genügtl «
Für jede leichtere Arbeit müssen auf alle Fälle weibliche und jugendliche Kräfte
eingesetzt werden (KVBl. 1917 S. 314 Nr. 792, 3. Abs. und S. 518 Nr. 1285, 4. Abs.)
Daher darf die Abgabe von Kriegsgefangenen — abgesehen von den für schwerste
Arbeit erforderlichen Einzelkommandos — laut krm. Verfügung vom 10. August 1917
(Ka. StaPb ML 27 280/8. 17. K.) nur noch dort erfolgen, wo gleichzeitig eine entsprechende
Zahl Jungmannen eingestellt wird. Auch ist auf eine Einschränkung der vorhandenen
Gefangenenkommandos durch Jungmannen nachdrücklich hinzuarbeiten. Die gleichen
Gesichtspunkte gelten in erhöhtem Maße für die Soldatenkommandos.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 14. September 1917, betreffend Feldadressen-
Sammlungen.
Die nachstehend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden Generalkomman-
dos des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 29. Mai 1916, Rbl. Nr. 87, zur allgemeinen Kenntnis gebracht-
Schwerin, den 14. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
d. Nr. 70 314. Nr. 1768. Altona, den 12. September 1917.
Abänderung
der Verordnung, betreffend Feldadressen-Sammlungen.
Nifer c der „Verordnung, betreffend Feldadressen-Sammlungen“ (siehe K VBl.
1916 Nr. 1328 Seite 479) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt-