Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 9. 1917. 53 
(3) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betresfend Abänderung der Bekannt- 
machung vom 11. April 1910, betreffend den Vollzug des Weingesetzes. 
In Abänderung der Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 11. April 1910, be- 
treffend den Vollzug des Weingesetzes (Rbl. 1910 Nr. 16) wird Nachstehendes 
bestimmt: 
Die amtlichen Untersuchungen von Wein, Traubenmost und Trauben- 
maische, die in das Zollinland eingeführt werden, werden, nachdem die Ab- 
teilungen 1 und III des Landesgesundheitsamtes mit dem 1. d. Mts. nach 
Schwerin verlegt worden sind, nunmehr für die Bezirke sämtlicher 4 Haupt- 
zollämter der Abteilung für die technische Untersuchung von Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen des Landesgesundheitsamtes zu 
Schwerin übertragen unter Zurücknahme des dem Apotheker Dr. phil. Paul 
Haacke daselbst erteilten Auftrages. 
Schwerin, den 6. Januar 1917. 
. Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für · 
Medizinalangelegenheiten. der Finanzen. des Innern. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
11
	        
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