1152 Nr. 164. 1917.
Bekanntmachung.
Infolge der neuen Fassung des § 8 der Verordnung über die Verarbeitung von
Obst vom 5. August 1916 erstreckt sich das Absatzverbot für Obstkonserven nicht nur auf
solche Hersteller, deren Erzeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzentner beträgt, son-
dern auf sämtliche gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, sowie auf solche
nichtgewerb'smäßige Hersteller, die im Jahre mehr als 20 Doppelzenner
herstellen. · «
- Als Obstkonserven gelten: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg-
früchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und
Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind.
Die genannten Hersteller unterstehen daher sämtlich der Aufsicht der Kriegsgesell-
schaft für Obstkonserven und Marmeladen, Berlin SW. 68, Kochstraße 6. Sie werden
hiermit aufgefordert, ihren Betrieb und ihre vorhandenen Vorräte bei der genannten
Gesellschaft umgehend anzumelden.
Berlin, den 14. September 1917.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserden und Marmeladen m. b. H.
Hartwig.
(3) Bekanntmachung vom 22. September 1917, betreffend die Erhöhung der
« Deckgelder für die Hengste des Großherzoglichen Landgestüts zu Redefin.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1874 wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß für die Deckung einer Stute durch
Hengste des Großherzoglichen Landgestüts bis auf weiteres zu zahlen ist:
1. für Vollbluthengste
an Deckgeld 6P0—-4,
an Trinkglele. 2•4,
2. für Halbbluthengste «
KlasseI sz « ·
anDeckgeld.."..«.......«30««,«
anTrinkgeld............2-lz,
Klassen ·
an Deckgeld 20 l,
an Trinkgeld 2 2.