1166 Nr. 165. 1917.
Belianntmachung
Nr. C. 1/6. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen
und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen.
Vom 25. September 1917.
(Neufassung von Nr. 3300/1. 17. 2K. III vom 1. 3. 17.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (REl. S. 3760) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5“7) der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu-
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) unter-
sagt werden. "
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, ·
b) Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der
Korkverarbeitung sich ergebenden Korkrückstände),
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
fern nicht nach den allgemeinen Strafgesehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt; "
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhondelt) .
4. wer den erlassenen Ausführungsbesiimmungen zuwiderhandelt.
; Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
untersuchung, der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge-
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlässt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft, auch können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpllichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu
3000 Mark bestraft.