Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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A.  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Kheinschiffahrts-Polizeiordnung.

J.

§  2  erhält  folgenden  Zusatz  zwischen  Ziffer  3  und  4  als  künftige  Ziffer  4:

„Auf  Rheinseeschiffe,  welche  ihre  Tauglichkeit  zur  See=  und  Küstenfahrt  durch  ein
Klassifizierungszeugnis  des  Schiffs-Klassifikationsunternehmens  „Germanischer  Lloyd“  zu  Berlin
oder  einer  anderen  seitens  sämtlicher  Uferstaaten  als  zuständig  anerkannten  Klassifikationsgesellschaft
  nachweisen  und  mit  einer  Tiefgangslinie  versehen  sind,  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  keine  Anwendung.“

II.

§  2  erhält  am  Schluß  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  D  (künftig  6):

„Die  in  diesem  Paragraphen  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  Schiffe  unter
300  Zentner  (15  Tonnen)  Tragfähigkeit  keine  Anwendung.  Die  von  den  Uferregierungen
bezüglich  solcher  Schiffe  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  bleiben  jedoch  unberührt.“

III.

§  3  Ziffer  2  erhält  die  folgende  Fassung:

„Bei  Schiffen  von  300  Zentner  (15  Tonnen)  oder  mehr  Tragfähigkeit  sind  für  ihre
Einrichtung  sowie  für  Art  und  Zahl  der  Ausrüstungsgegenstände  die  Feststellungen  und  Angaben
  im  Schiffsattest  (Artikel  22  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte)  maßgebend.

Liegt  der  Heimatsort  eines  solchen  Schiffes  außerhalb  Niederland,  so  sind  auch  für
Art  und  Zahl  der  Bemannung  die  Angaben  im  Schiffsattest  maßgebend.

Ist  in  dem  im  vorstehenden  Absatze  vorgesehenen  Falle  das  Schiffsattest  in  Niederland
  ausgefertigt,  so  muß  zum  Zweck  der  Eintragung  der  Bemannung  das  Attest  einer
deutschen  Schiffsuntersuchungsbehörde  vorgelegt  werden,  und  zwar  hat  die  Vorlage  bei  der
erstmaligen  Landung  am  Sitze  einer  Schiffsuntersuchungsbehörde  des  Heimatstaates  des
Schiffseigners  zu  erfolgen;  falls  aber  bei  der  ersten  Fahrt  eine  Landung  am  Sitze  einer
solchen  Behörde  nicht  stattfindet,  spätestens  binnen  eines  Jahres,  von  Ausfertigung  des
Attestes  an  gerechnet,  nach  Wahl  des  Schiffers  bei  einer  anderen  deutschen  Untersuchungsstelle.“

IV.

In  8§  4  Ziffer  +  werden  zwischen  „Führung“  und  „vorüberfahrender"“  die  Worte:
„herannahender  und“,  sowie  zwischen  „entsprechende“  und  „Verminderung“  das  Wort:
„rechtzeitige“  eingeschaltet.