1178 Nr. 167. 1917.
Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte
Ministerium nicht etwas anderes bestimmt.
Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Ministerium angewiesen worden
sind, die bisherigen Kriegsteuerungsbeihilfen aus ihrer Kasse vorschüssig für
die Renterei zu zahlen, gilt diese Anweisung entsprechend auch für die auf Grund
dieser Bekanntmachung zu leistenden Zahlungen. Hinsichtlich der Lehrer und
Lehrerinnen an den Domaniallandschulen erfolgen die Zahlungen aus der
Renterei bezw. aus der Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts durch Ver-
mittelung der Domanialhauptschulkasse und hinsichtlich der Lehrer und Lehre-
rinnen an den Domanialfleckenschulen aus den betreffenden Amtzkassen.
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und den Empfangsbescheinigun-
gen zu belegen, denen eine amtliche Bescheinigung des Lebens und des Alters
der zu berücksichtigenden Kinder beizufügen ist.
Die Beamten usw. haben ihrer Dienstbehörde sofort eine Aufzeichnung
über ihre Familienverhältnisse nach dem Stande vom 1. Juli 1917 zu über-
geben. Daraus muß ersichtlich sein, ob der Bedienstete verheiratet, ledig, ver-
witwet oder geschieden ist, und wieviele Kinder er unentgeltlich zu unterhalten
hat. Die Kinder sind unter Angabe ihres Geburtstages und -Jahres einzeln
aufzuführen. Dabei sind — für jedes Kind besonders — die Gründe anzu-
geben, wegen deren sie von den Eltern noch unentgeltlich unterhalten werden
müssen. Alle Veränderungen, die auf die Höhe der Kriegsteuerungszulage von
Einfluß sind, sind zur Vermeidung von Weiterungen von den Beamten ufw.
ihrer Dienstbehörde umgehend und ohne besondere Aufforderung mitzuteilen.
Die Behörden haben die Angaben nachzuprüfen und sich in Zweifelsfällen
durch Einsichtnahme in die Geburtsurkunden, Schul= oder Lehrzeugnisse usw.
von der Richtigkeit zu überzeugen, sowie auch die Aufzeichnungen aufzube-
wahren.
Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die
zahlenden Kassen zu erteilen.
VIII.
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgesetzten Ministerium summa-
rische Nachweisungen der in jedem Vierteljahr gezahlten laufenden Kriegsteue-
rungszulagen bis zum 15. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats
einzureichen, zuerst am 15. Januar 1918 bezüglich der in der Zeit bis zum
31. Dezember 1917 gezahlten laufenden Zulagen.