Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 168. 1917. 1183 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Stacheldraht (§5 1 Ziffer 1) wird 
hiermit beschlagnahmt. 
· §3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen, insbesondere ihre Verwendung oder Weiterverar- 
beitung, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie 
nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden. ç *•5 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
* 4. 
Veräußerungserlaubnis. « 
Die Veräußerung des beschlagnahmten Stacheldrahtes ist nur gestattet: ç 
a) an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin, 
Kurfürstenstraße 124, ç 
b) auf Grund einer besonderen Einwilligung des Königlichen Ingenieur-- 
Komitees, Pionier-Beschaffungsamt. 
g 5. 
Melbepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (& 1) unterliegen einer 
Meldepflicht an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, Berlin, 
Kurfürstenstraße 124. « 
§-6. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben, 
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
8 7. 
Stichtag, Meldefrift, Meldebestimmungen. 
Die Meldungen haben über die bei Beginn des 27. September 1917 (Stichtag) 
tatsächlich vorhandenen Bestände bis zum 15. Oktober 1917 schriftlich zu erfolgen. Be- 
sondere amtliche Meldescheine werden nicht ausgegeben. 
Das Königliche Ingenieur-Komitee ist berechtigt, an einem von ihm zu bestim- 
menden Zeitpunkte erneute Meldungen zu fordern. 
255“
	        
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