Nr. 168. 1917. 1185
Bektanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts für Oktober 1917.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Rl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für
die Kohlenverteilung vom 28. Februar (Röl. S. 193) wird bestimmt:
8 1.
Mekdefrist.
Die in der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) vorgeschrie-
benen Meldungen sind in der Zeit vom 1. bis 5. Oktober erneut zu erstatten.
8 2.
Meldestellen.
1. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:
a) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige
Kriegswirtschaftsstelle;
b) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Kriegsamtsstelle; ·
an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin;
d) an den Lieferer des Meldepflichtigen.
2. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer
eine besondere gleichlautende Meldekarte zu richten. Es ist dem Meldepflichtigen frei-
gestellt, in diesen Karten jeweils die Namen derjenigen Lieferer fortzulassen, an die
die betreffende Karte nicht gerichtet ist. »
3. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen
böhmischen Kohlen sind die für den Handel bestimmten Meldekarten nicht an den be-
treffenden Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern liegende ge-
werbliche Niederlassungen handelt), an den Kohlenausgleich Dresden zu senden, und
#war mit der Aufschrift „Auslandskohle“. Für gewerbliche Niederlassungen, die im
Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die für ihren Bezirk zuständige
Kriegsamtsstelle bezw. Kriegsamtsnebenstelle zu senden. "
4. Meldepflichtige mit einer gewerblichen Niederlassung im Bezirk des Kohlen-
ausgleichs Mannheim (Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesell-
schaft, gemäß Bekanntmachung vom 17. Juni 1917, § 4 Ziffer 1c) haben außer den
vorerwähnten Meldekarten eine besondere gleichlautende Meldekarte an den Kohlen--
ausgleich Mannheim zu senden.