Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 10. 1917. 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen 
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest uU erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ispin den Vordruck zum Lostprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen 
von 6 v H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vopv. ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind ist nicht anzugeben, 
wenn die * die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag- 
eber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
ezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht- 
ahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protes mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dbieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so 
wird der * am nächsten Werktage zur Hahlung vorgezeigt. Die Post- 
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist 
am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu 
verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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