Nr. 10. 1917.
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest uU erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ispin den Vordruck zum Lostprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6 v H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vopv. ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind ist nicht anzugeben,
wenn die * die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag-
eber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
ezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht-
ahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags
Protes mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dbieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so
wird der * am nächsten Werktage zur Hahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.