1194 Nr. 169. 1917.
Silbersalze, mit Ausnahme zieshans (Staphisagria) Zinksalze, mit Ausnahme
von Chlorsilber, körne voh Zinkkarbonat,
Zinnsalze.
Abteilung 4.
Alle anderen, vorstehend nicht aufgeführten Salze der Chromsäure, Flußfäure Oxal=
säure, Rhodanwaseerstoffsäure, Bleiverbindungen, Cyan= und Ferrozianverbinbungen.
Berlin, den 17. September 1917.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
Geheimer Rat Dr. Beutler.
(3) Bekanntmachung vom 24. September 1917, betreffend Verbot der Her-
stellung und des Vertriebes von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die
ganz oder zum Teil aus Leder bestehen.
Nachstehende Bekanntmachung der Ersatz-Sohlengesellschaft m. b. H. in Berlin
vom 23. d. Mts. wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung
vom 24. August d. Is. in Nr. 148 des Regierungsblatts hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Sohlenschonern und
Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Schusohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen vom 4. Jannar 1917 (RGBl. S. 10)7), in Verbindung mit der
Bekanntmachung, betreffend Anderung dieser Ausführungsbestimmungen vom 1. August
beß l7 Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
ostraft:
1. wer Ersnßn Vorschriften — den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen
zuwiderhand
.wer den ehrin des § 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.
Nebe der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die stral-
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.