Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1194 Nr. 169. 1917. 
Silbersalze, mit Ausnahme zieshans (Staphisagria) Zinksalze, mit Ausnahme 
von Chlorsilber, körne voh Zinkkarbonat, 
Zinnsalze. 
Abteilung 4. 
Alle anderen, vorstehend nicht aufgeführten Salze der Chromsäure, Flußfäure Oxal= 
säure, Rhodanwaseerstoffsäure, Bleiverbindungen, Cyan= und Ferrozianverbinbungen. 
Berlin, den 17. September 1917. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
Geheimer Rat Dr. Beutler. 
(3) Bekanntmachung vom 24. September 1917, betreffend Verbot der Her- 
stellung und des Vertriebes von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die 
ganz oder zum Teil aus Leder bestehen. 
Nachstehende Bekanntmachung der Ersatz-Sohlengesellschaft m. b. H. in Berlin 
vom 23. d. Mts. wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung 
vom 24. August d. Is. in Nr. 148 des Regierungsblatts hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Sohlenschonern und 
Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen. 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über den Verkehr mit Schusohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen 
und Lederersatzstoffen vom 4. Jannar 1917 (RGBl. S. 10)7), in Verbindung mit der 
Bekanntmachung, betreffend Anderung dieser Ausführungsbestimmungen vom 1. August 
beß l7 Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
ostraft: 
1. wer Ersnßn Vorschriften — den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen 
zuwiderhand 
.wer den ehrin des § 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt. 
Nebe der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die stral- 
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
	        
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